Neue Waldbrandverordnung vom 15.7.2010

Neue Waldbrandverordnung vom 15.7.2010

Lagerfeuer 2

Zum Schutz vor Waldbrand ist laut Verordnung des Bürgermeisters vom 15.7.2010 im politischen Bezirk der Landeshauptstadt Salzburg ab sofort jegliches Feueranzünden und Rauchen im Wald und dessen Gefährdungsbereich bei Strafe verboten.

Jegliches Feueranzünden sowie das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich sind laut Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 15.7.2010 mit sofortiger Wirkung verboten (§ 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF). Das Verbot umfasst alle Waldflächen im politischen Bezirk der Landeshauptstadt Salzburg, der Gefährdungsbereich beinhaltet alle Flächen (ohne Rücksicht auf die Kulturgattung), von denen aus die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

Übertretungen dieser Verordnung werden mit einer Geldstrafe bis zu 7.720 Euro oder einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft (§ 174 Abs. 1 lit. a Ziffer 17 des ForstG 1975).

Die Verordnung gilt ab sofort bis 31. Oktober 2010.

AnsprechpartnerIn:

Stand: 19.7.2010, Richilde Haybäck