Crashkurs-Nachbarrecht in Sachen Bäumen

Das Nachbarschaftsrecht 2004 regelt auch das Zusammenleben mit dem 'Bruder Baum'.
Hier informieren wir in ca. zehn Minuten Lesezeit über die wichtigsten Eckpunkte dieser Rechtsmaterie ohne Anspruch auf die aktuelle juristische Rechtssprechung und Vollständigkeit:
- Das neue Recht hat erstmals das so genannte „Rücksichtnahmegebot" eingeführt. Gemeint ist damit, dass die Grundeigentümer ihre Rechte nicht schrankenlos und ohne Bedachtnahme auf den Nachbarn ausüben dürfen, sondern bei der Ausübung ihrer Rechte auf einander Rücksicht nehmen müssen.
- Ein Grundstückseigentümer kann seinem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht (Schattenwurf) untersagen und notfalls vor Gericht eine Klage einbringen. Das setzt allerdings voraus, dass diese Einwirkungen das ortsübliche Ausmaß überschreiten und dass sie zu einer unzumutbaren (!) Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen.
- An sich ist es den Grundeigentümer unbenommen, wie und wo sie ihre Bäume pflanzen oder wachsen lassen. Der Nachbar kann sich gegen solche Pflanzungen nach dem neuen Recht nicht mit dem Argument zur Wehr setzen, dass ihm durch die fremden Bäume und Pflanzen die Aussicht verstellt werde. Will er eine solche Beeinträchtigung verhindern, so muss er mit dem anderen Grundeigentümer entsprechende Vereinbarung treffen. Es empfiehlt sich, derartige Vereinbarungen in das Grundbuch eintragen zu lassen.
Das Gesetz sagt nichts darüber, wie es sich mit weiteren Auswirkungen fremder Pflanzen verhalten soll, etwa wenn ein Grundeigentümer durch das Laub fremder Bäume beeinträchtigt wird, weil es bei ihm liegen bleibt oder – das soll häufiger vorkommen - die Dachrinne verstopft. Solche Auswirkungen wird der dadurch beeinträchtigte Nachbar im Allgemeinen dulden müssen. Wenn überhaupt kann er sich dagegen nur dann gerichtlich zur Wehr setzen, wenn sie das örtlich übliche Maß übersteigen und die Benützung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Das wird aber nur in den seltensten Konstellationen der Falls ein. Dass ein Hauseigentümer beispielsweise wegen der Birken des Nachbarn seine Dachrinne jährlich einmal reinigen muss oder das fremde Laub im Herbst mehrfach zusammen rechen muss, ist noch keine wesentliche Beeinträchtigung.
Für über die Grundstücksgrenze wachsende Äste oder Wurzeln gilt weiterhin der Grundsatz, dass der Grundstückseigentümer die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines Baumes oder einer anderen Pflanze seines Nachbarn aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst auch benützen darf.
Er hat dabei aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen.
Würde also etwa das Abschneiden sämtlicher Wurzeln unmittelbar an der Grundstücksgrenze das Überleben der Pflanze oder die Statik des Baumes gefährden, sodass dieser umzustürzen drohte, so hat er sich auf das Abschneiden jener Wurzeln oder Wurzelteile zu beschränken, die die Pflanze gefahrlos „entbehren" kann. Erforderlichenfalls ist ein Fachmann zu Rate zu ziehen.
Beim Abschneiden der fremden Wurzeln und Äste muss besondere Vorsicht an den Tag gelegt werden.
Der beeinträchtigte Nachbar darf dabei ohne das Einverständnis des anderen nicht den fremden Grund betreten, er darf ohne Einverständnis des Nachbarn nicht einmal eine Leiter an den fremden Baum anlehnen.
Das Schnittgut muss der Nachbar selbst entsorgen, er darf es auch nicht über die Grundgrenze werfen.
Die für die Entfernung der Wurzeln oder das Abschneiden der Äste notwendigen Kosten hat der beeinträchtigte Grundeigentümer zu tragen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn durch die Äste oder Wurzeln ein Schaden entstanden ist oder offenbar zu entstehen drohte. In einem solchen Fall hat der Eigentümer der fremden Pflanze dem betroffenen Grundstückseigentümer die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen.
Zu denken ist hier etwa daran, dass die Wurzeln eines Baumes eine Kanalleitung zerstört haben oder zu zerstören drohen. In diesem Zusammenhang gilt, dass die Baumschutzverordnung der Stadt Salzburg zu beachten ist.Ob im konkreten Einzelfall die Kriterien der Überschreitung des ortsüblichen Ausmaßes und der unzumutbaren Beeinträchtigung erfüllt sind, hat das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Grundstücke gelegen sind, zu entscheiden. Vor der Einbringung einer Klage im Zusammenhang mit dem Entzug von Licht oder Luft ist jedoch zwingend der Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung zu unternehmen. Der Nachbar, der die Klagsführung erwägt, hat vor der Einbringung der Klage zur gütlichen Einigung entweder, wenn der Nachbar damit einverstanden ist, den Streit einem Mediator im Sinn des Zivilrechts-Mediationsgesetzes, BGBI.INr.29/2003, zu unterbreiten, oder eine von einer Notariatskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts (z.B. einem Gemeindevermittlungsamt) eingerichtete Schlichtungsstelle zu befassen, oder einen prätorischen Vergleichsversuch bei Gericht zu beantragen.
Link zu einer Liste der Mediatoren
Sowohl die österreichische Notariatskammer als auch die Rechtsanwaltskammern in Österreich haben Schlichtungsordnungen erlassen und führen Listen von Notaren
bzw. Rechtsanwälten aus ganz Österreich, die als Schlichter tätig sind.Weitere Informationen über das Schlichtungsangebot erteilt die:
Österreichische Notariatskammer
Schlichtungsstelle
Landesgerichtsstraße 20
1010 Wien
Tel.: 01/4024509-80
Fax: 01/4024509-81
E-Mail: info@schlichtungsstelle-notar.at
Internet: http://www.schlichtungsstelle-notar.at/Weitere Informationen über das Schlichtungsangebot erteilt die
Rechtsanwaltskammer Salzburg
Giselakai 43
5020 Salzburg
Tel.:0662/640042
Fax:0662/640428
E-Mail: rechtsanwaltskammer@salzburg.co.at
Internet: www.srak.atDie Adresse des zuständigen Bezirksgerichts kann unter justiz.gv.at
gefunden werden.
Anmerkung: Gemeinde in das Suchfeld 'Gerichtsdatenbank' eingeben, in der sich die Liegenschaften befindet
AnsprechpartnerIn:
- Gartenamt und Friedhofsverwaltung
- Dipl.-Ing. Christian StadlerPlanungs- und GestaltungsfragenTel: +43 (0)662 8072-4907
Fax: +43 (0)662 8072-4905





