Salzburger Altstadterhaltungsfonds

Salzburger Altstadterhaltungsfonds

Förderung gemäß dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 (Schutzzone I - Altstadt und Schutzzone II - Gründerzeitgebiete) und den Förderungsrichtlinien 1990.

Rechtsgrundlagen

Eine Förderung durch den Fonds wird über Antrag des Liegenschaftseigentümers gewährt. Dem Liegenschaftseigentümer als Förderungswerber sind Personen gleichgestellt, die die bauliche oder sonstige Maßnahme auf eigene Rechnung durchführen.
Ein Antrag auf Förderung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die wesentliche Fertigstellung der baulichen oder sonstigen Maßnahme, auf die sich das Förderungsan­suchen bezieht, bereits ein Jahr oder länger vor seiner Einbringung erfolgt ist.

Die Genehmigung der Förderung erfolgt durch Beschluss des Kuratoriums.
Die Dotierung des Fonds erfolgt durch Stadt (60%) und Land (40%).

Grundlage der Förderung:
-  ob ein Bau für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes oder das Stadtgefüge von
    Bedeutung ist (Feststellungsbescheid)
         von Bedeutung: Förderung auf Grund Rechtsanspruches und freie Förderung
         nicht von Bedeutung: freie Förderung (Wohnraum, Stadtbildpflege)
-  Baubewilligung mit besonderen Auflagen (Erhaltungsverpflichtungen)

Arten der Förderung:
Förderung auf Grund Rechtsanspruches –
     Mehrkosten bei der Erhaltung charakteristischer Bauten, die über die Kosten für die
     ordnungsmäßige Erhaltung des Baues hinausgehen und die bei Anwendung der
     allgemeinen baurechtlichen Vorschriften nicht erwachsen würden.
Freie Förderung -
   Der Salzburger Altstadterhaltungsfonds kann fördern:
   sonstige Maßnahmen wie ua. die Erhaltung von charakteristischen Bauten, Stadtbild­pflege,
   Beseitigung von Beeinträchtigungen des Stadtbildes, Wohnraumverbesserung,
   Wohnraumschaffung, bauhistorische Freilegungen

Förderungsansuchen:
Antrag mit folgenden Unterlagen:
-  der baubehördliche Bescheid
-  eine gegliederte Darstellung der Gesamtkosten, Kosten für die ordnungsmäßige
   Erhaltung, Mehrkosten (§ 17 AstEG), frei förderbare Kosten (§ 18 AstEG)
-  Kostenvoranschläge bzw. Rechnungen
-  Finanzierungsplan
-  ev. Vollmachten
-  Grundbuchsauszug (nicht älter als 3 Monate)
-  ev. Nachweis über Inanspruchnahme sonstiger Förderungen

AnsprechpartnerIn:

Stand: 2.8.2010, Richilde Haybäck