Baumschutz - Baumfällungen
Im Gebiet der Landeshauptstadt sind
die Eibe mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm,
die Fichte, Weide, Pappel und Lärche mit einem Stammumfang von mindestens 120 cm und
alle Laub- und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm geschützt.
Dabei wird der Stammumfang in einem Meter Höhe, bei Bäumen mit einem Kronenansatz unter einem Meter Höhe, an dieser Stelle gemessen.
Der Baumschutz findet unter anderem keine Anwendung auf Waldbäume, Bäume auf Dachgärten, Bäume in Friedhöfen, die innerhalb von Grabeinfassungen stehen und Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen.
Die Naturschutzbehörde hat bei Vorliegen bestimmter Gründe die Bewilligung zur Baumentfernung unter Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichsabgabe zu erteilen.
Wer beabsichtigt, einen unter Schutz stehenden Baum zu entfernen oder ihn zum möglichen Nachteil des Bestandes zu verwenden, hat darum bei der Naturschutzbehörde vor Durchführung der geplanten Maßnahmen schriftlich unter Anschluss eines Lageplanes anzusuchen:
Ansuchen um Bewilligung gemäß § 11 Abs. 4 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 iVm § 2 der Salzburger Baumschutzverordnung 1992
Dokumente
Salzburger Baumschutzverordnung 1992 (PDF, 27 kB)
Gemeinderatsbeschluss vom 19.2.1992, Amtsblatt Nr. 3a/1992 in der Fassung des Beschlusses vom 23.9.2009, Amtsblatt Nr. 19/2009
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AnsprechpartnerIn:
- Baurechtsamt
- Wolfgang MaidorferSachbearbeiterTel: +43 (0)662 8072-3339
Fax: +43 (0)662 8072-3399








