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Leitfaden zum Betriebsanlageverfahren

Der Leitfaden soll sowohl (künftige) Betriebsanlageninhaber als auch sonstige Parteien oder Beteiligte (beispielsweise Nachbarn) durch das gewerbebehördliche Betriebsanlagenverfahren führen.

Was ist eine Betriebsanlage bzw. wann und warum ist eine Betriebsanlagengenehmigung (Anzeige) notwendig?

Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, unter anderem

  • das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden
  • die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen
  • die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen
  • eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist

Auch Änderungen einer Betriebsanlage (wie Zu- und Umbauten, Erweiterungen, Maschinenaustausch etc.) sind der Behörde anzuzeigen bzw. bedürfen einer Genehmigung.

Wird eine Neuerrichtung oder eine (genehmigungs- bzw. anzeigepflichtige) Änderung durch den Betriebsanlageninhaber nicht einem entsprechenden Verfahren unterzogen, so hat die Behörde neben der Einleitung eines verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens auch sämtliche notwendigen Maßnahmen (wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder sogar die Schließung des gesamten Betriebes) zu verfügen.

Wer ist antragslegitimiert?

Zur Antragstellung ist prinzipiell der Betriebsanlageninhaber legitimiert.

Bei Neuanlagen übernimmt diese Funktion oftmals der Eigentümer der betreffenden Liegenschaft, weil er die Betriebsanlage errichtet und dann verkauft, weiterverpachtet
oder aber auch selber betreibt.
Bei Änderungen ist ebenfalls zu beachten, dass nur der Inhaber der Betriebsanlage zur Antragstellung legitimiert ist.

"Inhaber" ist, wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Mit dem "Inhaber" ist also jene Person gemeint, welche die unmittelbare Innehabung (das ist im Wesentlichen die Möglichkeit, das in der Betriebsanlage ausgeübte faktische Geschehen zu bestimmen) hat.
Es kommt im Betriebsanlagenverfahren also darauf an, wer die Betriebsanlage "betreibt":
Beispielsweise ist nicht der Verpächter "Inhaber", weil dieser praktisch nicht in der Lage ist, die Einhaltung etwaiger vorgeschriebener Auflagen zu gewährleisten (und die hierfür nötigen Vorkehrungen zu treffen), sondern der Pächter, weil dieser die Betriebsanlage "betreibt".
„Innehabung“ ist dabei im zivilrechtlichen Sinn als Ausübung der Sachherrschaft zu verstehen, sodass auch Mieter, Pächter, Fruchtgenussberechtigte antragslegitimiert sind.
Die Frage der „Inhabereigenschaft“ hat freilich nur dann rechtliche Relevanz, wenn sich der Antrag auf eine bestehende Betriebsanlage bezieht (etwa auf eine Änderung der Betriebsanlage oder die Gewährung einer Ausnahme von gesetzlichen Anpassungspflichten).

Im Übrigen ist für die Antragslegitimation die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit im Sinne des § 9 AVG bzw. der Vorschriften des bürgerlichen Rechts erforderlich. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit scheiden als Antragsteller die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ebenso wie die stille Gesellschaft aus. Mangels Handlungsfähigkeit vermag auch der Gemeinschuldner in Konkurs keine Anträge an die Gewerbebehörde zu stellen; während Anhängigkeit des Konkursverfahrens ist ausschließlich der Masseverwalter zur Abgabe von Parteierklärungen berechtigt. Einzelkaufleute können sowohl als natürliche Person als auch unter ihrer Firma vor der Gewerbebehörde auftreten.

Grundsätzlich ist daher anzumerken, dass es schließlich im Interesse des Genehmigungswerbers liegt, der Gewerbebehörde seine entsprechende Legitimation bereits bei Antragstellung nachzuweisen, weil insbesondere im Falle einer nicht gegebenen Befugnis bzw. Legitimation ein allenfalls ergangener Genehmigungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden könnte.

Wie wird ein Verfahren eingeleitet bzw. welche Unterlagen sind erforderlich?

Ansuchen und erforderliche Unterlagen:
Nach Antragstellung wird durch die Behörde das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Ermittlungsverfahrens müssen bestimmte Unterlagen im Sinne der nachstehenden Ausführungen vorliegen.
So lange die erforderlichen Projektunterlagen nicht vollständig und leserlich vorliegen, kann die Behörde ihr Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchführen und darf daher auch über den Antrag inhaltlich nicht entscheiden.
Um folglich Verzögerungen bei der Bearbeitung durch unvollständige oder unleserliche Ansuchen zu verhindern, sind die erforderlichen Unterlagen in der erforderlichen Anzahl einzureichen.
Welche Unterlagen in einfacher, zweifacher oder vierfacher Ausfertigung einzureichen sind, entnehmen Sie bitte der entsprechenden Vorlage/Formular.

Fehlende Unterlagen sind die häufigste Ursache für Verfahrensverzögerungen. Vollständige Einreichunterlagen ermöglichen ein rasches
Genehmigungsverfahren.

Weitere Bewilligungen / Genehmigungen

Neben der betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung sind eventuell auch noch weitere Bewilligungen bzw. Genehmigungen nach landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften erforderlich:

  • Bauplatzerklärung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz
  • Baubehördliche Bewilligung nach § 2 bzw. § 10 Baupolizeigesetz bzw. im Falle einer Bauführung im Altstadtschutzgebiet auch nach den Bestimmungen des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980
  • Naturschutzbehördliche Bewilligung nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999
  • Bewilligungen nach bundesrechtlichen Vorschriften (Wasserrechtsgesetz 1959, StVO 1960, Eisenbahngesetz 1957, Forstgesetz 1975, Luftfahrtgesetz)

Wasserrechtliche, nach dem Betriebsanlagenrecht zu beurteilende Maßnahmen:
Im Rahmen von Verfahren, welche nach dem Betriebsanlagenrecht (GewO) abzuhandeln sind, sind auch nach den Bestimmungen des § 356b GewO wasserrechtliche Belange zu beurteilen. Diese sind taxativ aufgezählt und beziehen sich nach der derzeitigen gültigen Rechtslage auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

  • Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);
  • Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);
  • Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten  Abwässer;
  • Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt  wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);
  • Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959);
  • Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern.
  • Brücken und Stege im Hochwasserabflussbereich (§ 38 WRG 1959).

Erst nach vollständigem Vorliegen des Projektes kann beurteilt werden, in welchen Bereichen gesondert anzusuchen ist bzw. ob die Genehmigung im Rahmen des betriebsanlagenrechtlichen Verfahrens miterteilt werden kann.

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