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Schulpflichtgesetz

Schulpflicht beginnt am 1. September nach dem sechsten Geburtstag und dauert dann neun Schuljahre. Sie gilt für alle Kinder- und Jugendlichen, die sich dauernd in Österreich aufhalten. Daneben besteht auch für Lehrlinge für die Dauer des Lehrverhältnisses die Pflicht zum Besuch der Berufsschule.
Zweck des Schulplfichtgesetzes ist es, Kindern und Jugendlichen eine Bildung angedeihen zu lassen, die ihnen alle positiven Möglichkeiten für den weiteren Lebensweg öffnet.

Bestraft werden:
Eltern von Schülern die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn diese nicht die nötige Sorge getragen haben, dass der/die SchülerIn unentschuldigt vom Unterricht ferngeblieben ist.

SchülerInnen ab dem vollenden 14. Lebensjahr, wenn diese unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben sind.

Rechtsvorschriften:
§ 9 Abs. 1 bis 6 i.V.m. § 24 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 i.d.g.F.

Strafrahmen:
Höchststrafe 220 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen

Noch Fragen?

  • Strafamt
    Adresse: Schwarzstraße 44, 5020 Salzburg
    E-Mail: strafamt@stadt-salzburg.at
    • Renate Neuhuber
      Jugendschutz, Lebensmittelsicherheits- u. Verbraucherschutzgesetz, Meldegesetz, Schulpflicht
      Sachbearbeiter
      Tel: +43 (0)662 8072-3126
      Fax: +43 (0)662 8072-2093
Stand: 9.5.2012, Tanja Turniak