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Menschen mit Behinderung
Behinderung - Beihilfen

Behindertenparkplatz

Die Behörde hat für dauernd stark gehbehinderte Lenkerinnen/Lenker von Kraftfahrzeugen in unmittelbarer Nähe ihrer Wohn- oder Arbeitsstätte bzw. in der Nähe von häufig besuchten Gebäuden (z.B. Bundessozialamt und seine Landesstellen, Krankenhäuser usw.) Parkraum freizuhalten. Diese Parkplätze sind durch das Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" in Verbindung mit einer Zusatztafel mit dem Behindertensymbol und dem Wort "ausgenommen" erkennbar. Auf solchen Parkplätzen dürfen nur Fahrzeuge mit Behindertenausweis halten.

Auf Ansuchen kann die Behörde für ein bestimmtes Kraftfahrzeug einen so genannten Behindertenparkplatz an der Arbeitsstelle oder dem Wohnsitz der Person mit Behinderungen verordnen. Dieser Parkplatz wird durch Angabe des Kennzeichens auf einer Zusatztafel unterhalb des Halten- und Parkverbotschildes zusätzlich zum Behindertensymbol kenntlich gemacht. Auf einem solchen Parkplatz darf ein anderes Fahrzeug weder halten noch parken.

  • benötigte Unterlagen

    Im Ansuchen müssen Name und Kontaktmöglichkeit der Antragstellerin/des Antragstellers (z.B. Telefonnummer), Nummer des Behindertenausweises und Ort der beantragten Behindertenzone angegeben sein. Nach einer Ortsverhandlung in Anwesenheit der ansuchenden Person wird über die Errichtung der Behindertenzone entschieden.

  • zu beachten
    Hinweis:
    Bei Inanspruchnahme eines Behindertenparkplatzes ist es notwendig, beim Parken den Ausweis im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen und beim Halten auf Verlangen vorzuzeigen.

Noch Fragen?

Stand: 9.5.2011, Susanne Budin-Gerhart