Strafverfügungen
Einspruch
Gemäß § 49 b VStG können Sie gegen die Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.
Sie haben dabei folgende Möglichkeiten:
- Sie erheben Einspruch gegen den Ihnen vorgeworfenen Sachverhalt. Die Strafverfügung tritt außer Kraft und das ordentliche Verfahren wird eingeleitet
oder - Sie erheben nur Einspruch gegen die Strafhöhe.
Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.
Im übrigen wird auf die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Strafverfügung verwiesen.
- VoraussetzungenDer Einspruch gegen die Strafverfügung muss rechtzeitig eingebracht werden (binnen 2 Wochen nach Zustellung) und es ist die Aktenzahl Ihrer Strafverfügung anzuführen.
Noch Fragen?
- StrafamtAdresse: Schwarzstraße 44, 5020 Salzburg
E-Mail: strafamt@stadt-salzburg.atTel: +43 (0)662 8072-3167
Fax: +43 (0)662 8072-2093



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