Strafverfügungen
Zahlungserleichterung
Gemäß § 54 b VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen zu vollstrecken. Ist es dem Bestraften aus wirtschafltichen Gründen nicht zumutbar, unverzüglich zu bezahlen, so hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.
Über diesen Antrag wird mittels Bescheid entschieden. Im Falle der positiven Erledigung erhalten Sie zu Eigenen Handen einen Bescheid (bei Teilzahlung samt nötigen Erlagscheinen). Werden die Teilbeträge bzw. bei Zahlungsaufschub der Gesamtbetrag nicht rechtzeitig bezahlt oder ist die Geldstrafe uneinbringlich wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.
- VoraussetzungenWenn Ihnen aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der rechtskräftig verhängten Geldstrafe nicht möglich ist.
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- StrafamtAdresse: Schwarzstraße 44, 5020 Salzburg
E-Mail: strafamt@stadt-salzburg.atTel: +43 (0)662 8072-3167
Fax: +43 (0)662 8072-2093



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