Verwaltungsstrafverfahren von A bis Z
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Link zu Niederlassung und Aufenthalt aus dem Bundesministerium für Inneres
- gültig seit 1.1.2006
- betrifft Fremde, die sich in Salzburg niederlassen
- Antrag auf Aufenthaltstitel ist binnen 3 Monaten ab Niederlassung zu stellen
Übertretene Norm:
- § 77 Abs. 1 Z. 1-5
Strafrahmen:
200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen - § 77 Abs. 2
Strafrahmen:
1.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen - § 77 Abs. 3
Strafrahmen:
3.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Wochen
Antragstellung und Dokumentation - MA 1/01 - Amt für öffentliche Ordnung / Fremdenbehörde
Noch Fragen?
- Strafamt
- Doris WechselbergerSachbearbeiterinTel: +43 (0)662 8072-2842
Fax: +43 (0)662 8072-2093



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