Verwaltungsstrafverfahren von A bis Z
Sperrstunden-Verordnung 2001
Regelung von 'Sperrstunde' und 'Aufsperrstunde'
Zweck der vom Landeshauptmann Salzburg erlassenen Sperrstunden-Verordnung ist es die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung zu gewährleisten
Bestraft werden
- die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Sperrzeit für die jeweiligen Gastgewerbebetriebsarten zwischen der Sperrstunde und der Aufsperrzeit;
- wenn die Gäste nicht rechtzeitig auf den bevorstehenden Eintritt der Sperrstunde aufmerksam gemacht werden;
- wenn die Gäste den Betrieb nicht spätestens zur Sperrstunde verlassen;
- wenn die für den jeweiligen Gastgewerbebetrieb geltende Sperrzeit in den Betriebsräumen nicht an deutlich sichtbarer Stelle angeschlagen ist;
Rechtsvorschriften:
§ 368 i.V.m. § 113 Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F. und §§ 1, 6 und 7 der Sperrstunden-Verordnung 2001, LGBl. Nr. 56/2001
Strafrahmen:
Höchststrafe 1.090,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen
Noch Fragen?
- Baudirektion
- Eduard BrandstätterSachbearbeiterTel: +43 (0)662 8072-2552
Fax: +43 (0)662 8072-2086



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