Schulpflichtgesetz: Rechtsvorschriften und Strafrahmen
Schulpflicht beginnt am 1. September nach dem sechsten Geburtstag und dauert dann neun Schuljahre. Sie gilt für alle Kinder- und Jugendlichen, die sich dauernd in Österreich aufhalten. Daneben besteht auch für Lehrlinge für die Dauer des Lehrverhältnisses die Pflicht zum Besuch der Berufsschule.
Bestraft werden:
Eltern von Schülern die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn diese nicht die nötige Sorge getragen haben, dass der/die SchülerIn unentschuldigt vom Unterricht ferngeblieben ist.
SchülerInnen ab dem vollenden 14. Lebensjahr, wenn diese unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben sind.
Rechtsvorschriften:
§ 9 Abs. 1 bis 6 i.V.m. § 24 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 i.d.g.F.
Strafrahmen:
Höchststrafe 220 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen
AnsprechpartnerIn:
- Strafamt
- Renate NeuhuberSachbearbeiterTel: +43 (0)662 8072-3126
Fax: +43 (0)662 8072-2093








