Geburtsurkunde

Geburtsurkunde

Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesamtsverband Salzburg anzuzeigen (die Bekanntgabe der Vornamen des Kindes muss allerdings erst innerhalb eines Monats erfolgen). Die Geburtsanzeige wird vom Landeskrankenhaus bzw. der Hebamme (bei Geburt im Diakonissenkrankenhaus) ausgefüllt und dem Standesamt übermittelt.

Wir gratulieren zur Geburt,

Aktuelles:
Bei der Erstausstellung ist die Geburtsurkunde für alle Kinder bis zum 2. Lebensjahr kostenlos - ausgenommen für Kinder, die nach der Geburt eingebürgert wurden.

Anmeldung der Geburt auch direkt aus dem St. Johanns Spitalals auch dem Diakonissenkrankenhaus 
Geburt: help.gv

Neugeborenes

  • benötigte Unterlagen

    Zusätzlich zur Geburtsanzeige werden von der Mutter (bei ehelichen Kindern von beiden Elterntei­len) folgende Dokumente für die Beurkundung der Geburt benötigt:

    Mutter ledig:
    Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis (kein Verleihungsbescheid, kein Reisepass) und Nachweis des Hauptwohnsitzes der Mutter (bei Wohnsitz im Ausland).

    Mutter verheiratet:
    standesamtliche Heiratsurkunde , Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern (keine Verleihungsbescheide, keine Reisepässe), Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (bei Wohnsitz im Ausland).

    Mutter geschieden:
    Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis (kein Verleihungsbescheid, kein Reisepass), standesamtliche Heiratsurkunde und mit der Rechtskraftbestätigung versehenes Scheidungsurteil bzw. –beschluss (keine Vergleichsausfertigung, kein Ton­bandprotokoll, u.U. gerichtliche Anerkennung eines ausländischen Urteils) sowie Nachweis des Hauptwohnsitzes der Mutter (bei Wohnsitz im Ausland).

    Mutter verwitwet:
    Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis (kein Verleihungsbescheid, kein Reisepass), standesamtliche Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des früheren Ehemannes sowie Nachweis des Hauptwohnsitzes der Mutter (bei Wohnsitz im Ausland).

    (Hinweis: Ein österr. Kind gilt noch als ehelich, wenn es innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren wird)

    Gegebenenfalls ist auch ein Nachweis des akademischen Grades (durch Verleihungsurkunde der Universität oder eine inländische Personenstandsurkunde mit eingetragenem akademischen Grad) erforderlich. Bei ausländischen Staatsangehörigen tritt an die Stelle des Staatsbürgerschaftsnach­weises der Reisepass. Alle Urkunden und Dokumente müssen im Original (keine unbeglaubigte Kopie, kein Fax) vorgelegt werden. Bei fremdsprachigen Urkunden ist zusätzlich eine beglaubigte deutschsprachige Übersetzung eines Gerichtsdolmetschers notwendig. Es sind stets das Original und die Übersetzung vorzulegen. Urkunden aus manchen ausländischen Staaten müssen zudem legalisiert (= durch die österr. Vertretungsbehörde beglaubigt) bzw. mit der Apostille versehen sein.

    Die Kopie einer Urkunde kann nur dann als urkundlicher Nachweis angesehen werden, wenn auf ihr die Übereinstimmung mit dem Original vom Bezirksgericht oder vom Notar beglaubigt wurde.

    Der Standesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkunden und Nachweise verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Beurkundung der Geburt notwendig ist.

  • Kosten / Gebühren

    Eine Geburtsurkunde kostet € 8,70

  • zu beachten
    Anzahl der Geburtsurkunden
    Für jedes neugeborene eheliche Kind werden automatisch zwei gebührenpflichtige Geburtsur­kun­den zur Abholung vorbereitet. Im Normalfall wird die Ausstellung von zwei Geburtsurkunden vollkom­men ausreichen. Sollten Sie jedoch mehr oder weniger Urkunden wünschen, dann füllen Sie bitte das Feld „Anzahl der gewünschten Urkunden“ auf dem Formblatt „Vornamensgebung“ dement­sprechend aus; bei unehelich geborenen Kinder genügt vorerst oft nur eine Geburts­urkunde für die Amtswege, nach Feststellung der Vaterschaft kann eine neue Geburtsurkunde mit eingetragenem Vater ausgestellt werden.
    Es wird darauf hingewiesen, dass zusätzlich zu den gebührenpflichtigen Urkunden eine Geburts­bestätigung für die Krankenkasse (Wochenhilfe) ausgestellt wird.
Stand: 22.1.2009, Richilde Haybäck