Störende Bäume in Nachbars Garten...

Störende Bäume in Nachbars Garten...

Acer campestre

Das Nachbarschaftsrecht vereint zwei Gedanken: Freiheit des Eigentums – Rücksichtnahme auf Dritte. Mit dem Zivilrechtsänderungsgesetz 2004 wurde die uneingeschränkte Freiheit des Grundeigentümers in Bezug auf überhängende Baumkronen und eindringende Baumwurzeln einer grundsätzlichen, „baumfreundlichen“ Neuregelung unterzogen. Wie das im Allgemeinen zu interpretieren ist, und im speziellen ausgelegt werden kann, damit beschäftigt sich der beigefügte Beitrag im PDF des Sachverständigen Gerald Schlager. 

...was kann ich tun?
Nur wenn die Beeinträchtigung unüblich und unzumutbar ist, besteht Aussicht auf die erfolgreiche Durchsetzung der eigenen Bedürfnisse vor Gericht. Beeinträchtigungen etwa durch "zu viel" Beschattung durch einen Baumbestand sind vor Gericht aus Erfahrung meist nur schwer geltend zu machen. 

"unzumutbare" Beeinträchtigung
Andererseits verlangt das Gesetz, dass der Grundstückseigentümer in der Benutzung seines Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Eine solche unzumutbare Beeinträchtigung wird etwa dann vorliegen, wenn der Schattenwurf zur gesundheitlichen Beeinträchtigung des Nachbarn oder seiner Angehörigen führt, wenn größere Teile des Grundstücks wegen des fehlenden Lichteinfalls versumpfen, "vermoosen" oder sonst unbrauchbar werden, wenn fremde Bäume und Gewächse zu Mittag eines helllichten Sommertags eine künstliche Beleuchtung der angrenzenden Räume notwendig machen.Birke

  

   

Weiterführende Links:
Grün an der Grundstücksgrenze: Freie Sicht für den Straßenverkehr

  
Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen 

  
Bundesgesetz: Zivilrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl. 91/2004 vom 28.10.2003

Stand: 26.6.2009, Richilde Haybäck