Vollzug des Forstgesetzes 1975
Dieses Bundesgesetz regelt unter anderem die forstliche Raumplanung, die Walderhaltung, die Neubewaldung, die Wiederbewaldung, die Waldteilung, die Waldverwüstung (z.B. Abfallablagerung im Wald), das Rodungsverfahren, die Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes, das Betretungsrecht für Jedermann, Maßnahmen des Forstschutzes, die Holzbringung, den Forststraßenbau, die Nutzung der Wälder, die forstliche Förderung und vieles mehr.
Neben der Erteilung der forstgesetzlich erforderlichen Bewilligungen obliegt der Forstbehörde die Kontrolle und Aufsicht über alle Waldflächen in der Stadt Salzburg, die forstfachliche Betreuung und Beratung der Waldeigentümer und die Abwicklung der Forstlichen Förderung.
Das Luftbild zeigt die Stadt Salzburg mit dem überblendetem Waldentwicklungsplan der Stadt Salzburg
Der Waldentwicklungsplan ist ein Element der forstlichen Raumplanung und gibt die Zielsetzung in der künftigen Waldbehandlung vor.
Rot eingefärbte Flächen dokumentieren, dass hier die Schutzwirkung die Leitfunktion darstellt;
blaue Flächen zeigen Waldbereiche mit hoher Wohlfahrtswirkung: Klima, Wasserhaushalt, Reinigung der Luft und des Wassers
PDF: Rodungserlass idF 021008;
Link zum Forstgesetz 1975
Dokumente
Rodungserlass 021008 (PDF, 1618 kB)
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- Amt für öffentliche Ordnung - Umweltschutz
- Dipl.-Ing. Dr. Gerald SchlagerForstrechtTel: +43 (0)662 8072-2838
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