Naturschutzrechtliche Bewilligung - Behördlicher Naturschutz
Gemäß Salzburger Naturschutzgesetz 1999 ist für Eingriffe (wie z.B. Schwimmbäder, Gartenzaun, Errichtung von Straßen & Wegen, etc ) in geschützte Gebiete wie Landschaftsschutzgebiete, Geschützte Landschaftsteile, Naturdenkmäler und für geschützte Lebensräume wie Fließgewässer, Moorwiesen und Trockenrasen eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich.
In Landschaftsschutzgebieten gilt die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995-ALV.
Für Baumaßnahmen in Landschaftsschutzgebieten ist eine eigene naturschutzbehördliche Bewilligung nötig.
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