Anzeige des Betriebes eines Gastgartens
Am 19. August 2010 sind neue Regelungen bzgl. des Betriebes von Gastgärten in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 66/2010), wonach Gastgärten unter bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung betrieben werden können.
- Voraussetzungen
Für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen gilt dies für die Zeit von 8 bis 23 Uhr.
Für Gastgärten, die sich auf privatem Grund befinden bzw. auf Grund, der nicht an öffentliche Verkehrsflächen angrenzt, gilt dies für die Zeit von 9 bis 22 Uhr.
- FristenWenn der angezeigte Gastgarten nicht mit den Voraussetzungen übereinstimmt, muss die Behörde den Betrieb des Gastgartens innerhalb von drei Monaten untersagen.
- zu beachten
Entspricht der Gastgarten den bestimmten Voraussetzungen, ist lediglich eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat Salzburg, Abt. 5/01 – Baurechtsamt) zu erstatten.
Diese überprüft die Anzeige auf das Vorliegen der Voraussetzungen.Nähere Informationen zur Genehmigungsfreistellung sowie zu den weiteren Inhalten der Reform finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend
HINWEIS:
Gastgärten auf Grundflächen, die sich im Eigentum der Stadtgemeinde Salzburg befinden, müssen vom Grundamt auch zivilrechtlich genehmigt werden.
Noch Fragen?
- BaurechtsamtAdresse: Auerspergstraße 7, 5020 Salzburg
E-Mail: baurechtsamt@stadt-salzburg.atTel: +43 (0)662 8072-3321
Fax: +43 (0)662 8072-3399



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