Wohnungsvergabe

Städtische Wohnungen; Bild: Stadtgemeinde Salzburg
Beratung und Information zur Wohnungsvergabe, Neuanträgen, Wohnraumbeschaffung und –finanzierung; Erfassung der Wohnungswerber, Erstellung der Dringlichkeitsbewertung, Wohnungstausch
Die Erfassung aller Wohnungssuchenden erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages. Nach Einstufung des Wohnungsaktes wird der Wohnungswerber in einer Dringlichkeitsliste gereiht. Die Reihung der Dringlichkeitsliste bleibt ein Jahr gleich und wird jeweils am 1. Mai neu erstellt. In diese Dringlichkeitsliste sind alle Wohnungswerber einzureihen, die bis zum 15. April vor Inkrafttreten der Dringlichkeitsliste alle für die Einstufung erforderlichen Unterlagen abgegeben haben.
Erneuerung der Vormerkung
Die Vormerkung für die Aufnahme in die jeweilige Dringlichkeitsliste erlischt, wenn sie nicht innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr mündlich oder schriftlich im Amt erneuert wird.
Wohnungsvergaberichtlinien 1995
(Beschluss des Gemeinderates vom 29.3.1995)
Auszug, allgemeine Voraussetzungen:
Der Wohnungswerber muss mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese Altersgrenze gilt jedoch nicht für alleinstehende Wohnungssuchende mit einem Kind und für Schwangere (Vorlage Mutter-Kind-Pass).
Der Wohnungswerber muss innerhalb der letzten 3 Jahre ausschließlich im Stadtgebiet von Salzburg gewohnt haben oder in der Stadt Salzburg die letzten drei Jahre berufstätig gewesen sein.
Schul- und Ausbildungszeiten nach dem vollendeten 18. Lebensjahr werden der Berufstätigkeit gleichgesetzt. Ebenso werden gemeldete Arbeitslosenzeiten und die Zeiten der Kinderbetreuung der Berufstätigkeit gleichgesetzt.
Noch Fragen?
- Wohnungsamt
- Ing. Bernhard Schweigerfür Buchstaben A bis H
SachbearbeiterTel: +43 (0)662 8072-2261
Fax: +43 (0)662 8072-2078 - Karl Riesingerfür Buchstaben I bis Q
SachbearbeiterTel: +43 (0)662 8072-2202
Fax: +43 (0)662 8072-2078 - Renate Dallerfür Buchstaben R bis Z
SachbearbeiterinTel: +43 (0)662 8072-2262
Fax: +43 (0)662 8072-2078



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