Rodungsbewilligung
Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz
Anmeldung einer Rodung gemäß § 17a Abs. 1 ForstG 1975 idgF für die nachstehende Grundstücksfläche
Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung gemäß 17 Abs. 2 oder Abs. 3 ForstG 1975 idgF für die nachstehende Grundstücke / Grundstücksteile
- Voraussetzungen
Unter Rodung wird die ‚Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als der Waldkultur‘ verstanden. Es ist also nicht entscheidend, ob eine auf Waldboden beabsichtigte Maßnahme die Fällung von Bäumen erforderlich macht, sondern ausschließlich ob im Wald diese waldfremden Maßnahmen (z.B. Errichtung baulicher Anlagen, Parkplätze, gärtnerische Nutzung, Einbauten von Leitungen) gesetzt werden.
Noch Fragen?
- Amt für öffentliche Ordnung
- Dipl.-Ing. Dr. Gerald SchlagerForstrechtTel: +43 (0)662 8072-2838
Fax: +43 (0)662 8072-2068



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