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Stadtplanung
Planungsbegutachtung

Architekturgruppen

Bild vergrößernArchitekturbeispiel; Bild: Stadtgemeinde Salzburg

Architekturbeispiel; Bild: Stadtgemeinde Salzburg

Bauvorhaben werden entsprechend ihrer Bedeutung bzw. Größe untergliedert:

GRUPPE 1

  • Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen von solchen
  • Einfriedungen, Lärmschutzfenster
  • Geringfügiger Umbau bzw. geringfügige Erweiterung von bestehenden Bauten bzw. Teilen von solchen (z.B. Dachausbau, Dachgaupe, Garagenanbau)
  • Neubau von Bauten von untergeordneter Bedeutung (z.B. freistehende Garagen, Gartenhaus, Reklame)

Beurteilung durch:  SachbearbeiterIn (nur planungsrechtlich; teilweise auch durch die Baubehörde)

GRUPPE 2

  • Größerer Umbau bzw. größere Erweiterung von bestehenden Bauten bzw. Teilen von solchen
  • Neubau von Ein- und Mehrfamilienhäusern
  • Bis zu 5 Wohneinheiten bzw. 500 m² Bruttogeschossfläche
  • Sonstige Bauten bis 1000 m² Bruttogeschossfläche
  • Unter Gruppe 1 angeführte Bauten, sofern von architektonischer Bedeutung

Beurteilung durch:  Amtssachverständige(n)

GRUPPE 3

  • Neubau von Bauten von größerem Umfang oder Bedeutung:Wohnbauten > 5 Wohneinheiten bzw. 500 m² BGF bzw. sonstige Bauten > 1000 m² BGF
  • Besonders gestaltungsrelevante Umbauten

Beurteilung durch:  Amtssachverständige(n); aufbauend auf einer vorgelagerten Beratung der Planungsvisite (Gremium bestehend aus dem Abteilungsvorstand [Vorsitz], dem Amtsleiter und dem externen Architekten)

GRUPPE 4

  • Bauvorhaben mit einer BGF > 2000 m² oder einer Baumasse > 7000 m³
  • In Gewerbe- und Industriegebieten ab einer Baumasse > 15000 m³
  • Mit Zustimmung des Bewilligungswerbers kann die Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat auch in anderen Fällen erfolgen

Beurteilung durch:  Gestaltungsbeirat (Gremium bestehend aus fünf [mit Ersatzmitglied sechs] internationalen Fachleuten)

Noch Fragen?

Stand: 28.6.2011, Andrea Wirrer