Straßenpolizeil. Ausnahmen
Ausnahmen in Einzelfällen
Gemäß § 45 Abs 2 der StVO 1960 kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen.- zu beachten
Angabe der konkreten Verkehrsbeschränkung (zB Tonnagebeschränkung Moosstraße) und Angabe des konkreten Zwecks (zum Befahren/Zufahrt, zum Laden, zum Halten, zum Parken)
Vor Antragstellung wird um telefonische Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Sachbearbeiter ersucht.
Noch Fragen?
- Verkehrs- und Straßenrechtsamt
- Gernot TeuflA - Ht
SachbearbeiterTel: +43 (0)662 8072-3195
Fax: +43 (0)662 8072-2067 - Hans PeterleitnerHu - Pr
SachbearbeiterTel: +43 (0)662 8072-3185
Fax: +43 (0)662 8072-2067 - Christian MorgnerPs - Z
SachbearbeiterTel: +43 (0)662 8072-3188
Fax: +43 (0)662 8072-2067



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