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Verkehr & Parken
Straßenpolizeil. Ausnahmen

Ausnahmen in Einzelfällen

Gemäß § 45 Abs 2 der StVO 1960 kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen.
  • zu beachten

    Angabe der konkreten Verkehrsbeschränkung (zB Tonnagebeschränkung Moosstraße) und Angabe des konkreten Zwecks (zum Befahren/Zufahrt, zum Laden, zum Halten, zum Parken)

    Vor Antragstellung wird um telefonische Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Sachbearbeiter ersucht.

Noch Fragen?

  • Verkehrs- und Straßenrechtsamt
    • Gernot Teufl
      A - Ht
      Sachbearbeiter
      Tel: +43 (0)662 8072-3195
      Fax: +43 (0)662 8072-2067
    • Hans Peterleitner
      Hu - Pr
      Sachbearbeiter
      Tel: +43 (0)662 8072-3185
      Fax: +43 (0)662 8072-2067
    • Christian Morgner
      Ps - Z
      Sachbearbeiter
      Tel: +43 (0)662 8072-3188
      Fax: +43 (0)662 8072-2067
Stand: 17.6.2011, Susanne Gerhart