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Wasser
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Gewässerpolizeilicher Auftrag/Verfahren

Gewässerpolizeilicher Auftrag; Bild: Stadtgemeinde Salzburg

Gewässerpolizeilicher Auftrag; Bild: Stadtgemeinde Salzburg

Das Wasserrechtsgesetz sieht verschiedene Möglichkeiten vor, wie die Behörde festgestellte Missstände, die entweder andere Personen oder das öffentliche Interesse beeinträchtigen, bescheidmäßig oder auf andere Weise (z.B. Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) abstellen kann (gewässerpolizeiliche Verfahren).

Ausgangspunkt für die Einleitung eines Verfahrens, nach § 138 WRG, ist eine Handlung oder Unterlassung, die nach dem WRG nicht zulässig ist oder zumindest einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, oder ein Missstand. Die Behörde ist bei Kenntnis eines solchen Sachverhalts verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten. Betroffene besitzen ein Antragsrecht.

Derjenige der die Bestimmungen des WRG übertreten hat ist zu verhalten auf seine Kosten

  • eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
  • Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
  • die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,
  • für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

Die Behörde hat die notwendigen Verfahrensschritte zu setzen, die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind und ist dabei weder an fixe Verfahrensschritte noch grundsätzlich an eine bestimmte Frist zum Abschluss des Verfahrens gebunden.

Anlassfall für die Einleitung eines Verfahrens kann zum Beispiel sein:  

  • ein Bericht der Gewässeraufsicht
  • Stellungnahme oder Bericht eines Amtssachverständigen
  • festgestellte, z.B.  im Überprüfungsverfahren nicht geringfügige Abweichungen (nicht Projektsbestandteil) eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides
  • Bericht einer anderen Behörde oder Mitteilung eines Beteiligten
  • Antrag eines Betroffenen gem. § 138 WRG

  

Strafbestimmungen des WRG
sind im § 137 WRG Abs. 1-4 angeführt. Eine Übertretung nach Abs. 1-4 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.
Die Höchststrafen liegen je nach Vergehen zwischen 3.630.- € und 36.340 €.

Noch Fragen?

  • Amt für öffentliche Ordnung
    Adresse: Schwarzstraße 44, 5020 Salzburg
    E-Mail: ordnungsamt@stadt-salzburg.at
    • Andreas Riepl
      generell re Salzachseite - stromabwärts; spez. Sanierungsverfahren; wasserrechtliche Maßnahmen an der Salzach
      Tel: +43 (0)662 8072-3118
      Fax: +43 (0)662 8072-2068
    • Helmut Schmeisser
      generell li Salzachseite - stromabwärts; spez. Wassergenossenschaften
      Tel: +43 (0)662 8072-3116
      Fax: +43 (0)662 8072-2068
Stand: 2.4.2012, Richilde Haybäck