Quelle: Stefan Tschandl

Hochwasserschutz

Mobiler Hochwasserschutz

Dammbalkensystem in Kombination mit Hochwasserschutzmauern
Bei der Uebung zu Hochwasserschutz Aufbauten sind mehrere Experten beteiligt.
Hochwasserschutz Aufbauten als Übung

Hochwasserschutz entlang der Salzach mit endgültiger Fertigstellung bis 2022.
Insgesamt werden rund 14 Millionen Euro aufgewendet, das Geld kommt zu 85 % vom Bund, den Rest zahlt die Stadt.
Der Hochwasserschutz garantiert bei einem 100jährigen Hochwasser noch ein „Freibord“ von 50 cm und damit einen zuverlässigen Schutz.
Das System besteht aus betonierten Schutzmauern, die sich dank ihrer Gestaltung etwa entlang des Elisabethkais bereits zu beliebten Sitzgelegenheiten entwickelt haben.
Die nötigen Durchlässe für Straßen, Gehwege und Zufahrten können im Ernstfall mit mobilen Metallelementen dicht verschlossen werden.
Diese Elemente lagern in Nischen der Schutzmauern direkt vor Ort und werden von den Feuerwehren installiert. Derzeit existieren 23 solcher Durchlässe.
Auch bei der Hochwassergefahr im Juli 2014 hat sich das Dammbalkensystem bestens bewährt. Der Hochwasserschutz hat gehalten!

Uferschutzanlagen und Bachregulierungen

Die Einsatzkraefte der Feuerwehr machen eine Uebung zu Hochwasserschut Aufbauten.
Hochwasserschutz Aufbauten als Übung

Neben der Errichtung von Uferschutzanlagen und Bachregulierungen müssen zahlreiche Bäche und Gräben im Stadtgebiet von den Mitarbeitern der Wasserbauregie regelmäßig betreut und instandgesetzt werden.
Eine wesentliche Zielsetzung für den städtischen Gewässerbereich ist primär die kontinuierliche Verbesserung des örtlichen Hochwasserschutzes.
In Zusammenarbeit mit der Bundeswasserbauverwaltung und der Wildbach- und Lawinenverbauung wurden in den letzten Jahren umfassende Schutzbauten am Alterbach, Söllheimerbach, an den Heuberggräben und an den zahlreichen Gaisbergbächen (Gersbach, Judenbergbach, Glasbach etc.) errichtet.
Rückbau zu Gunsten des Hochwasserschutzes bedeutet auch arbeitsintensive Weiterbetreuung.
Da in den letzten Jahren mehrere Gewässerabschnitte in einen naturnäheren Zustand versetzt wurden, sind während der Wintermonate umfangreiche Strauch- und Baumschnittarbeiten notwendig.
Die weitläufigen Mäharbeiten entlang des Glanbaches, des Alterbaches und vieler anderer Kleinbäche in den Sommermonaten sowie die Beseitigung von Anlandungen und unterschiedlichen Müllablagerungen ergänzen das vielseitige Arbeitsprogramm der Wasserbaupartie.

Besondere bauliche Herstellungen

Wasserbau: Einwirkung und Schutzbauten
§ 38 Abs. 1 WRG betrifft Maßnahmen an Oberflächengewässern mit Nebeneffekten auf den Wasserabfluss an und in diesen Gewässern. Die Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung, sowie andere Anlagen welche innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses (hierbei gilt das bei 30-jährlichem Hochwässern überflutete Gebiet) liegen.
Unter einer Anlage im wasserrechtlichen Sinne ist alles zu verstehen, was von menschlicher Hand angelegt bzw. errichtet wurde.
Unter Bauten sind Anlagen zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist.
Als Hochwasserabflussgebiet gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet.
Einer Bewilligung nach § 38 WRG bedürfen – als Bau am Ufer bzw. Anlage im Hochwasserabflussbereich z. B.

  • Uferanschüttungen
  • Holzablagerungen
  • Schotteranschüttungen
  • Mauer und Betonfundament am Rand eines Gewässerbettes

Einer Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG bedürfen auch Überbauungen des Gewässers sowie Gewässerquerungen. Gewässerquerungen können auch Bewilligungsfrei sein, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Diesbezüglich wird auf die Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen (BGBL II 2005/327) hingewiesen.

Wasserschutz- und Regulierungsbauten

Unter Schutz- und Regulierungsbauten sind alle baulichen Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche Aufgabe es ist, dass Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkungen zu beeinflussen, die Ufer zu festigen, um dadurch nach Möglichkeit vor Überflutungen oder Vermurrungen zu schützen.
Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen  Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetz vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hier durch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muss aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen  Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.
Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird.

Maßnahmen für Ufergrundstücke

Den Eigentümern von Ufergrundstücken können durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde bestimmte Maßnahmen im Interesse der Instandhaltung und zur Hintanhaltung von Überschwemmungen, aufgetragen werden (§ 47 Abs. 1 WRG):
Maßnahmen wie etwa

  • die Abstockung und Freihaltung der Uferböschungen und der im Bereiche der regelmäßig wiederkehrenden Hochwässer gelegenen Grundstücke von einzelnen Bäumen, Baumgruppen und Gestrüpp und die entsprechende Bewirtschaftung der vorhandenen Bewachsung;
  • die entsprechende Bepflanzung der Ufer und Bewirtschaftung der Bewachsung;
  • die Beseitigung kleiner Uferbrüche und Einrisse und die Räumung kleiner Gerinne von Stöcken, Bäumen, Schutt und anderen den Abfluss hindernden oder die Ablagerung von Sand und Schotter fördernden Gegenständen, soweit dies keine besonderen Fachkenntnisse erfordert und nicht mit beträchtlichen Kosten verbunden ist;

Instandhaltung im Sinne des § 50 WRG

Grundsätzlich haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten und zu bedienen. Ebenso obliegt ihnen die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich. Nachteilige Auswirkungen ihrer Anlagen auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben.