Gewerbebetriebliche Angelegenheiten
Gewerbeberechtigung, Zurücklegung
Die Gewerbeberechtigung endet u.a. mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung.- VoraussetzungenDie Gewerbeberechtigung kann nur vom Gewerbeinhaber zurückgelegt werden. Ein Fortbetriebsrecht kann nur vom Fortbetriebsberechtigten zurückgelegt werden.
- benötigte Unterlagen
Original-Gewerbeschein/-Konzessionsurkunde bzw. Original-Registerauszug (bei Löschung des Hauptbetriebes!)
- Kosten / GebührenGebührenfrei
- zu beachtenDie Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung wird mit dem Tag wirksam, an dem die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Gewerbeinhaber die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt.
Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich.
Wenn Sie jedoch ein Gewerbe vorübergehend ruhen lassen wollen und die Gewerbeberechtigung bestehen bleiben soll, ist dies nur der Wirtschaftskammer mitzuteilen.
Formulare
Online-Formular zur Gewerbezurücklegung
(help.gv.at)
Gewerbe-Zurücklegung für eine Einzelperson od EinzelunternehmerIn - Downloadformular
Gewerbe-Zurücklegung für eine Einzelperson od EinzelunternehmerIn durch eine Vertretung - Downloadformular
Gewerbe-Zurücklegung für eine juristische Person oder Personengesellschaft - Downloadformular
Gewerbe-Zurücklegung für eine juristische Person oder Personengesellschaft durch eine Vertretung - Downloadformular
Noch Fragen?
- Gewerbebehörde
- David KonradBuchstaben A-L
SachbearbeiterTel: +43 (0)662 8072-3139
Fax: +43 (0)662 8072-2092 - Simone WolfBuchstaben M-Q
SachbearbeiterTel: +43 (0)662 8072-2846
Fax: +43 (0)662 8072-2092
- Amt für öffentliche Ordnung
- Andrea LandbauerBuchstaben R-Z
SachbearbeiterTel: +43 (0)662 8072-2847
Fax: +43 (0)662 8072-2068



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