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Wirtschaft & Gewerbe
Werbeanlagen

Ankündigungen

Gleich bleibende Werbung wie zB:
Firmenhinweisschilder, Werbung für Bälle, Vorträge, usw.

Alle Arten von Ankündigungen im Stadtgebiet von Salzburg, die im Ortsbild in Erscheinung treten, bedürfen der Bewilligung der Behörde. Dies ist völlig unabhängig davon, ob die Werbung auf privatem Grund angebracht oder errichtet werden soll (zB auf dem eigenen Haus oder Grundstück) oder auf öffentlichem Grund.

Für alle Werbungen, die sich auf der Straße oder dem Gehsteig einschließlich des darüber befindlichen Luftraumes befinden, muss auch um eine straßenpolizeiliche Bewilligung angesucht werden (bitte hier das "Antragsformular für Ankündigungen zum Ortsbildschutz auf öffentlichen Verkehrsflächen" verwenden)

  • benötigte Unterlagen

    Neuansuchen  (Beilagen maximales Ausmaß DinA 3):

    • Lageplan mit Maßstab, Nordrichtung und genauer maßstabsgetreuer Eintragung der Maßnahme 
    • planliche Darstellung der Maßnahme mit Maßangabe 
    • Fassadenplan (Front- u. Seitenansicht bei Fassadenwerbung) mit Maßangaben
    • Beschreibung hinsichtlich Größe, Art, Inhalt, Form und Farbgebung
       

    Verlängerungen:

    • aktuelles Lichtbild vom Standort mit Umgebungsbereich
  • Kosten / Gebühren

    Ankündigungen:
    Je Ankündigung 22,40 € zuzüglich für die Anbringung eines Sichtvermerkes (Vidierung) auf den Beilagen je Beilage 11,20 € 

    Für die straßenpolizeiliche Bewilligung je Ankündigung:
    Bewilligung für den Zeitraum eines Jahres und darüber: 44,50 €
    Bewilligung für den Zeitraum unter einem Jahr: 22,40 €

    zuzüglich der Kosten für die Vergebührung des Antrages und der beigelegten Unterlagen

  • Fristen
    Wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen, wird für die ortsbildschutzrechtliche Genehmigung ein Sachverständigengutachten eingeholt.
    Für die straßenpolizeiliche Bewilligung ist weiters die Stellungnahme der Bundespolizeidirektion und des Straßenerhalters nötig.
    Nach positiver Beurteilung wird umgehend der Erledigungsbescheid ausgestellt (dauert in der Regel 4 Wochen).
    Es ist empfehlenswert, wenn Sie sich vor Antragstellung mit der ortsbildschutzrechtlichen Sachverständigen in Verbindung setzen.
  • zu beachten

    Anstelle einer Bewilligung nach dem Ortsbildschutzgesetz ist in folgenden Fällen eine Baubewilligung der Baubehörde - Mag. Abt. 5/00, erforderlich:   

    • Es ist eine Beleuchtung der Werbung mit einer Hochspannungsanlage vorgesehen
    • Die Werbung an der Fassade ist so groß oder auffällig, dass sie eine Auswirkung auf die äußere Gestalt oder das Ansehen des Hauses hat - Beurteilung erfolgt durch den Amtssachverständigen
    • Die geplante Werbung befindet sich in der Altstadtschutzzone I (zB Getreidegasse, Griesgasse, usw)
    • Die geplante Werbung befindet sich in der Altstadtschutzzone II und soll an einem Gebäude angebracht werden

Noch Fragen?

Stand: 27.4.2011, Sabine Nitsche