Veranstaltungsleitfaden

Behördliche und sonstige Erfordernisse für Veranstaltungen in der Stadt Salzburg

1. Private oder öffentlich zugängliche Veranstaltung

Private Veranstaltungen, die nicht allgemein zugänglich sind (z. B. private Feste und Parties, interne Vereinsveranstaltungen, interne Veranstaltungen von Kindergärten, Horten, Schulen, Feste nur für geladene Gäste, Hochzeiten u.a., Veranstaltungen von Erwachsenenbildungseinrichtungen, Parteien, Religionsgemeinschaften und gewerberechtliche Veranstaltungen wie Märkte, Messen, Modeschauen u.dgl.) fallen nicht unter die Meldepflicht.

2. Wo findet die Veranstaltung statt

Wenn eine Veranstaltung öffentlichen Grund (wie Plätze, Straßen, Parks u. dgl.) einbezieht (z.B. Open-Air-Konzerte, Straßenfeste u. dgl.) muss ein Antrag beim Grundamt MA 4/00 für eine zivilrechtliche Benützungsgenehmigung gestellt werden.

Das Grundamt erstattet für jedes größere Veranstaltungsvorhaben einen Amtsbericht,

über den im Altstadtbereich vom Altstadtausschuss und in den anderen Stadtteilen vom Bau- und Liegenschaftsausschuss entschieden wird, wobei wiederkehrende Veranstaltungen wie der Rupertikirtag eher routinemäßig bewilligt werden.

3. Anmeldung / Bewilligung

Falls der Veranstaltungsort noch keine veranstaltungsbehördliche Genehmigung aufweist –

über solche Genehmigungen verfügen z.B. alle arbeitenden Kultureinrichtungen, Veranstaltungsstätten, etc., zum Teil abrufbar auf der jeweiligen Website – ist mindestens vier Wochen vor der geplanten Veranstaltung beim Baurechtsamt MA 5/01 in seiner Funktion als Veranstaltungsbehörde ein Antrag zu stellen.

Dies gilt auch für Veranstaltungen in bereits veranstaltungsbehördlich genehmigten Räumen, wenn bei diesen der Bewilligungsumfang wie durch die geplante Teilnehmerzahl oder durch Einbauten oder Aufbauten erweitert wird.

Bewegt sich die Veranstaltung innerhalb des veranstaltungsbehördlich genehmigten Rahmens, ist kein eigener Antrag an die Veranstaltungsbehörde mehr erforderlich – wohl aber an die Polizei, siehe Pkt.5.

Die Veranstaltungsbehörde führt für größere Projekte in der Regel federführend eine Verhandlung durch, zu der sie alle anderen zuständigen Behörden, wie etwa das Verkehrs- und Straßenrechtsamt MA 1/07, die Polizei usw. einlädt und worüber ein Bescheid ergeht.

Je nach Art und Größe der Veranstaltung kann auch eine bau- und feuerpolizeiliche

Abnahme bzw. Überwachung, Bau- und Feuerpolizeiamt MA 5/02, auch in Bezug auf Pyrotechnik und Beschallung, erforderlich sein. Diese wird im Rahmen der Verhandlung festgelegt.

4. Straßenmusik

Straßenmusik ist an sieben, genau definierten Orten in der Stadt innerhalb bestimmter Zeiten, ohne elektronische Verstärkung oder laute Instrumente, in der Dauer von maximal einer Stunde, generell formlos gestattet – siehe Straßenmusikanten-Verordnung.

Für die nicht in der Verordnung angeführten Plätze besteht Anzeigepflicht.

5. Polizeiliche Anmeldung

Liegt die veranstaltungsbehördliche Genehmigung vor, ist die geplante Veranstaltung spätestens 3 Tage vorher schriftlich an die Bundespolizeidirektion, Sicherheits- und verwaltungsbehördliche Abteilung, Ref. 3 (SVA3), zu melden.

Von dieser Meldepflicht ausgenommen sind im Wesentlichen:
- Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben bis 300 Besucher
- Veranstaltungen in anderen genehmigten Veranstaltungsstätten bis 300 Besucher
  zwischen 7 und 22 Uhr
- Freiluftveranstaltungen ohne besondere betriebstechnische Aufbauten bis 600 Besucher
  zwischen 7 und 20 Uhr

6. Entgeltliche oder unentgeltliche Veranstaltung

Vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen – das sind in der Regel alle, für die Eintritt erhoben wird – sind vor Beginn beim Stadtsteueramt anzumelden.

Falls die Veranstaltung auch tantiemenpflichtige Inhalte aufweist, muss vor der Veranstaltung eine Anmeldung bei der AKM (Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger) erfolgen,

7. Werbung

Alle Arten von Ankündigungen und Ankündigungsanlagen im Stadtgebiet von Salzburg, die im Ortsbild in Erscheinung treten, bedürfen der Zustimmung / Bewilligung der Behörde, Verkehrs- und Straßenrechtsamt MA 1/07. Dies ist unabhängig davon, ob die Werbung auf privatem Grund (z.B. dem eigenen Haus bzw. Grundstück) angebracht oder errichtet werden soll oder auf öffentlichem Grund.

Für alle Werbungen, die sich auf der Straße oder dem Gehsteig einschließlich des darüber befindlichen Luftraums befinden, muss auch um eine straßenpolizeiliche Bewilligung angesucht werden: dafür steht das Formular "Werbeanlage auf öffentlichen Verkehrsflächen anzeigen" zur Verfügung.

Wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen, wird für die ortsbildschutzrechtliche Genehmigung ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Für die straßenpolizeiliche Bewilligung ist weiteres die Stellungnahme der Bundespolizeidirektion und des Straßenerhalters nötig.

Nach positiver Beurteilung wird umgehend der Erledigungsbescheid ausgestellt (dauert in der Regel 4 Wochen) – es entstehen Kosten.

Die Stadt Salzburg besitzt über 30 Vitrinen an stark frequentierten Standorten, in denen

nach Maßgabe des verfügbaren Platzes Veranstaltungen kostenfrei angekündigt werden können – Anfragen über die Kulturabteilung MA 2/00.