Quelle: Stadt Salzburg/Info-Z

Gemeinderatswahl und Bürgermeisterwahl 2024

Kundmachungen zu den Wahlen 2024

Erste Statements der Spitzenkandidaten

ALLGEMEINES:

Wahltag:               10. März 2024
                              24. März 2024 für eine allfällige engere Wahl des Bürgermeisters
Wahlzeit:               7-16 Uhr in allen Wahllokalen der Stadt Salzburg
Stichtag:                21. Dezember 2023

  • Wahlrecht:

Personen, die am Stichtag 

  • die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen oder Staatsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind,
  • vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind,
  • ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Salzburg haben und
  • am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben;

Auslandsösterreicher:innen sind für diese Wahl nicht wahlberechtigt.

Acht Listen und sieben Bürgermeister-Kanditat:innen

Folgende Listen und Bürgermeister-Kandidat:innen treten bei der Wahl an
  • Liste 1 ÖVP: Florian Kreibich (geb. 1969)
  • Liste 2 FPÖ: Paul Dürnberger (geb. 1996)
  • Liste 3 SPÖ: Bernhard Auinger (geb. 1974)
  • Liste 4 KPÖ: Kay-Michael Dankl (geb. 1988)
  • Liste 5 GRÜNEN: Anna Schiester (geb. 1988)
  • Liste 6 NEOS: Lukas Rupsch (geb. 1983)
  • Liste 7 SALZ: Christoph Ferch (geb. 1959)
  • Liste 8 MFG: Hat keinen eigenen Bürgermeister-Kandidaten aufgestellt.

Wahlhandlung

  • Wo ist in der Stadt Salzburg mein zuständiges Wahllokal?

Das steht in der Wahlinformation, die Sie etwa 3 Wochen vor der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl erhalten.
Ihr zuständiges Wahllokal finden Sie auch online auf der website der Stadt Salzburg (Wahllokal-Suche online). Sie müssen dort nur Ihre Adresse am Stichtag (21.12.2023) eingeben.

  • Welche Ausweise bzw. Bescheinigungen muss man bei der Ausübung des Wahlrechts vorweisen?

Personalausweis, Pass, Führerschein, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise, aus der die Identität einwandfrei ersichtlich ist.
Beachten Sie, dass ein digitaler Führerschein nicht als Identitätsnachweis gilt.

  • Wie vergebe ich eine gültige Stimme für die Gemeinderatswahl?

Der weiße amtliche Stimmzettel für die Gemeinderatswahl ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste Sie wählen wollten. Dies ist der Fall, wenn Sie in dem neben jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringen, aus dem eindeutig hervorgeht, dass Sie die dazugehörige Parteiliste wählen wollten.

Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn Ihr Wählerwille auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Partei oder durch Durchstreichen der übrigen Parteien eindeutig zu erkennen ist.

Der amtliche Stimmzettel gilt weiters dann als gültig ausgefüllt, wenn Sie nur den Namen des Bewerbers einer Parteiliste eingetragen. In diesem Fall gilt jene Partei als gewählt, auf deren Parteiliste der Bewerber aufscheint. Der letzte Fall bedeutet, dass eine Parteistimme für die Gemeinderatswahl auch gültig ist, wenn Sie eine gültige Vorzugsstimme für einen Bewerber einer Partei vergeben, obwohl Sie die Partei selbst auf dem Stimmzettel nicht bezeichnet (angekreuzt) haben. Ist Ihre Vorzugsstimme aber nicht gültig, weil es z. B. diesen Bewerber bei dieser Partei gar nicht gibt, oder dieser bei Namensgleichheit mit einem anderen Bewerber der gleichen Partei nicht eindeutig ist, ist auch die Parteistimme nicht gültig.

  • Wie vergebe ich bei der Gemeinderatswahl eine gültige Vorzugsstimme?

Sie können durch gültige Eintragung des Namens eines Bewerbers der von Ihnen gewählten Parteiliste eine Vorzugsstimme vergeben. Wichtig! Es gibt kein Stimmensplitting. Es ist daher nicht möglich der Partei A die Stimme zu geben und einem Bewerber der Partei B eine Vorzugsstimme. 

Die Vergabe einer Vorzugsstimme erfolgt durch handschriftliche Eintragung des Namens eines Bewerbers auf dem dafür vorgesehenen freien Raum auf dem amtlichen Stimmzettel.

Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Parteiliste Sie bezeichnen wollten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens die Reihungszahl oder zumindest den Familiennamen des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichem Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (z. B. Angabe der Reihungszahl in der Parteiliste, des Vornamens, Geburtsjahres, Berufs oder der Adresse) enthält.

  • Wie vergebe ich eine gültige Stimme für die Wahl des Bürgermeisters?

Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Bewerber Sie wählen wollten. Dies ist der Fall, wenn Sie in dem neben dem Namen jedes Bewerbers für die Wahl des Bürgermeisters vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringen, aus dem eindeutig hervorgeht, dass Sie den dazugehörigen Bewerber wählen wollten.

Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn Ihr Wählerwille auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Bewerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Bewerber eindeutig zu erkennen ist.

  • Wählen für Menschen mit eingeschränkter Mobilität

Die Stadt Salzburg ist bemüht, möglichst viele barrierefrei nutzbare Wahllokale anzubieten.

Dass Ihr Wahllokal nicht rollstuhlgerecht ist, sehen Sie in der Wahlinformation am Hinweis „Ihr Wahllokal ist nicht rollstuhlgerecht“. Im Downloadbereich finden Sie eine Liste jener Wahllokale, die barrierefrei zugänglich und zusätzlich mit einer barrierefreien Wahlkabine ausgestattet sind. Mit der barrierefreien Wahlkabine ist auch für WählerInnen im Rollstuhl das Wählen in sitzender Position möglich.

Jedes Wahllokal bietet zudem eine Wahlschablone für Menschen mit Sehbehinderung an; diese Wahlschablone hat Löcher an jener Stelle, an der auf dem in der Wahlschablone liegenden Stimmzettel die Partei angekreuzt wird. Die Parteikurzbezeichnung bzw. der Name der/des Bürgermeisterkandidat/in ist neben dem Loch in Blindenschrift geschrieben – bitte fragen Sie bei Bedarf nach.

  • Wahlvorschläge:

Wo und wann kann man einen Wahlvorschlag für eine Wählergruppe unterzeichnen?

Ein Wahlvorschlag muss von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates oder nach dem Tag der Wahlausschreibung von wenigstens 100 Wahlberechtigten der Stadt Salzburg unterzeichnet sein. Anders als bei anderen Wahlen gibt es keine Unterstützungserklärungen, die bei den Gemeindeämtern aufliegen. Wenn Sie also eine Wählergruppe unterstützen möchten, setzten Sie sich bitte direkt mit dieser Partei in Verbindung.

Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 25. Tag nach dem Stichtag (15.1.2024, 13 Uhr) bei der Gemeindewahlbehörde eingebracht werden.

Detaillierte Informationen zu den Wahlvorschlägen finden Sie hier:

  • Einsichts- und Berichtigungsverfahren:

Wann liegt das Wählerverzeichnis auf und wann kann man einen Berichtigungsantrag einbringen?

Das Wählerverzeichnis für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl liegt

  • Montag, 22.1.2024 von 8 bis 16 Uhr
  • Dienstag, 23.1.2024 von 8 bis 16 Uhr
  • Mittwoch, 24.1.2024 von 8 bis 16 Uhr
  • Donnerstag, 25.1.2024 von 8 bis 16 Uhr
  • Freitag, 26.1.2024 von 8 bis 16 Uhr

im Einwohner- und Standesamt, Saint-Julien-Straße 20 (Kieselgebäude), 4. Stock, Zimmer 455 (Hr. Pfeifenberger) auf.
In das Wählerverzeichnis kann jedermann in der dafür vorgesehenen Einsichtsfrist Einsicht nehmen.
Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder Wahlberechtigte unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse in der dafür vorgesehenen Einsichtsfrist schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen.