Ausnahmegenehmigungen betreffend Mindestabstand und bautechnischer Erfordernisse

Die Baubehörde kann Ausnahmen auf Antrag zulassen:

  • Ausnahme vom Mindestabstand, § 25 (8) BGG
  • Ausnahme von bautechnischen Erfordernissen für Verfahren, die nach dem 1.7.2016 eingereicht wurden, § 46 (1) BauTG oder § 46 (2) BauTG
  • Ausnahme von bautechnischen Erfordernissen für Verfahren, die vor dem 1.7.2016 eingereicht wurden, § 61 (1) BauTG oder § 61 (2) BauTG