Wasserrechtliches Anzeigeverfahren

Ohne ein förmliches Bewilligungsverfahren

Anzeigefähig sind nur gewisse einfache Vorhaben, welche nach § 12b WRG Wasserrechtsgesetz  von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung sind, wenn unter Zugrundelegung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und Entwicklung öffentliche Interessen (§ 105 WRG) nicht beeinträchtigt werden.
Hierzu wird angeführt, dass durch die behördliche Bewilligungsfreistellung zivil- bzw. nachbarrechtliche Aspekte nicht berührt werden und bei einer Beeinflussung von Rechten Dritter, sich diese jederzeit zivilrechtlich zur Wehr setzen können.
Grundsätzliche Kenntnisnahme der Behörde nach § 114 WRG sind z.B.

  • Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (§ 31c Abs. 5 lit. b WRG) sowie
  • Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer nach § 31 c Abs. 5 lit. c WRG;
    ACHTUNG: dies sind keine Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlagen - diese sind Bewilligungspflichtig nach §§ 10 und 32 WRG) 

Grundsätzlich sind mit dem Einlangen der Anzeige entsprechende Projektsunterlagen unter Angabe einer drei Jahre nicht überschreitenden Bauvollendungsfrist, vorzulegen.
Nach § 114 Abs. 3 WRG gilt das Vorhaben im angegebenen Umfang als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von 3 Monaten (Anzeigepflicht vor Innangriffnahme des Bauvorhabens) ab Einlangen der Anzeige schriftlich mitteilt, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens erforderlich ist.
Kenntnisnahme der Behörde nach § 38 Abs. 1 WRG in Verbindung mit § 12b WRG z.B. für Gewässerquerungen nach den Bestimmungen der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen (BGBL II 2005/327).
Die Anzeige ist unter gleichzeitiger Vorlage der die Erfüllung eines der Tatbestände des § 1 der Verordnung belegenden Projektsunterlagen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Baubeginn zu melden.
Ein Bewilligungsverfahren ist insbesondere dann durchzuführen:  

  • wenn auf Grund der vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen zu erwarten ist
  • bei Erdwärmeanlagen in besonders geschützten Gebieten (§§ 34, 35, 54) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung
  • bei jenen Gewässerquerungen (Unterführungen von Rohr- und Kabelleitungen), welche die Erfordernisse der Bestimmungen der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen (BGBL II 2005/327) nicht erfüllen

Unterschiede zum wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren

  • keine mündliche Verhandlung
  • kein Bewilligungsbescheid und somit keine Verfahrenskosten
  • maximal 3-monatige Verfahrensdauer (wenn geforderte Unterlagen vorliegen)
  • bei Erdwärmeanlagen (Tiefensonden) Bewilligung 25 Jahre ab Einbringung der Anzeige, im Bewilligungsverfahren 15 Jahre Befristung

Die Einreichunterlagen unterliegen, wie im Bewilligungsverfahren, der Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957.
Formalerfordernisse der Anzeigeunterlagen
Es sind alle Unterlagen wie im Fall eines Antrags um wasserrechtliche Bewilligung vorzulegen, sofern eine Erledigung im Anzeigeverfahren möglich ist.