Betriebsanlagen - Fertigstellungsanzeige
Anzeige gemäß § 359 Abs 1 GewO 1994. Die Fertigstellungsanzeige ist nach Vollendung der ausgeführten Betriebsanlage an die Baubehörde zu übermitteln.
Anzeige gemäß § 359 Abs 1 GewO 1994. Die Fertigstellungsanzeige ist nach Vollendung der ausgeführten Betriebsanlage an die Baubehörde zu übermitteln.