Baubeginnanzeige

gemäß § 12 Abs 3 BauPolG


Der Bauherr hat den Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme der Baubehörde vorher schriftlich anzuzeigen.
Bei der Ausführung des Abbruches eines Baues mit einem umbauten Raum von mehr als 500 m3 ist der Anzeige ein abgeschlossener Vertrag über die ordnungsgemäße Behandlung des anfallenden Abbruchmaterials durch ein hiezu befugtes Unternehmen anzuschließen, wenn ein solcher Nachweis nicht bereits im vorausgegangenen Bauverfahren erbracht worden ist.

Hinweise:

  • Der Inhaber der Bewilligung (Bauherr) hat sich für die Überwachung (Bauführer) bzw. zur Ausführung (Bauausführende) einer im § 2 Abs 1 Z 1 bis 4, 6 und 8 angeführten baulichen Maßnahme (ausgenommen Traglufthallen, Zelte und Wohnwagen sowie Nebenanlagen im Sinn des § 10 Abs 4 zweiter Satz) solcher Personen zu bedienen, die hiezu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugt sind.
  • Der Bauführer ist verpflichtet, für die Einhaltung der Bewilligung einschließlich der Pläne und technischen Beschreibung und der maßgeblichen Bauvorschriften zu sorgen (Bauüberwachung).
  • Jeder Bauausführende hat im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben für die Einhaltung der Bewilligung einschließlich der Pläne und technischen Beschreibung und der maßgeblichen Bauvorschriften sowie für die werksgerechte Ausführung der übernommenen Arbeiten einschließlich der verwendeten Baustoffe zu sorgen.
  • Mit dieser Anzeige ist der vom Bauherrn gemäß § 11 BauPolG bestellte Bauführer namhaft zu machen. Dies gilt auch sinngemäß für den Fall, dass während der Ausführung der baulichen Maßnahme ein anderer Bauführer bestellt wird.
  • Zuwiderhandeln des Bauführers/Bauausführenden ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 € bedroht.
  • Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Bauführerschaft ist eine Teil-Bauführerbestätigung der Behörde zu übermitteln.
  • Bei Abbruch eines Baues mit einem umbauten Raum von mehr als 500 m³ ist der Anzeige über den Beginn der Abbrucharbeiten ein abgeschlossener Vertrag über die ordnungsgemäße Behandlung des anfallenden Abbruchmaterials durch ein hierzu befugtes Unternehmen anzuschließen.
  • Spätestens mit der Baubeginnanzeige ist bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum von mehr als 5.000 m³ ein vollständiges Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 5 Abs 8 BauPolG zu übermitteln sowie der Verantwortliche für die Durchführung des Abfallwirtschafskonzepts zu benennen.