Aufzugsanlagen - Ausnahmegenehmigung betreffend verringerte Schutzräume

gemäß § 6a Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015

Aufzüge sind so zu entwerfen und zu bauen, dass ein Risiko in den Endstellungen des Fahrkorbs eingequetscht zu werden, ausgeschaltet wird.
Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet.

Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieses Risikos vorgesehen werden.

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs von Aufzugsanlagen kommt nur in Betracht, wenn entweder ein nachvollziehbarer juristischer oder ein nachvollziehbarer technischer Grund bzw. ein wirtschaftlicher Grund in Kombination mit einem juristischen oder einem technischen Grund vorliegt.
Weitere Begründungen sind zulässig und durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen bzw. zu belegen.

    Technische Gründe

    • Unterer Schutzraum: unter der Fahrbahn des Aufzugs befinden sich Tunnel für Eisenbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Straßentunnel, u. dgl.
      Unterlagen und Nachweise: Plan mit Darstellung der Lage des Tunnels und des Aufzuges. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann.
    • Unterer Schutzraum: unter der Fahrbahn des Aufzugs befinden sich: Teile der öffentlichen Kanalisation, Leitungen der Energieversorger, wie Gasleitungen, elektrische Leitungen u. dgl.
      Unterlagen und Nachweise: Plan mit Darstellung der Lage des Tunnels und des Aufzuges. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann. Plan mit der Darstellung des Kanals bzw. der Leitungen. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann.
    • Unterer Schutzraum: der Boden unterhalb des Aufzugsschachtes ist so beschaffen, dass eine Schachtgrube nur mit erheblichem Mehraufwand hergestellt werden könnte. Es bestünde die Gefahr der Beschädigung angrenzender Gebäude (z.B.: Sprengung erforderlich, Wassereintritt).
      Unterlagen und Nachweise: geologische Gutachten, Nachweis über die Beschaffenheit des Bodens (z.B. Fels). Nachweis, dass die erforderlichen baulichen zusätzlichen Maßnahmen erhebliche Mehrkosten verursachen würden. Siehe wirtschaftliche Gründe.
    • Unterer Schutzraum: die Statik des Gebäudes lässt ein Durchbrechen der bestehenden Fundamentplatte nicht zu oder es sind massive bauliche Eingriffe am bestehenden Gebäude erforderlich. Dies wäre mit erheblichen Mehrkosten verbunden.
      Unterlagen und Nachweise: statischer Nachweis bzw. statische Vorbemessung. Nachweis, dass die erforderlichen baulichen zusätzlichen Maßnahmen erhebliche Mehrkosten verursachen würden (siehe wirtschaftliche Gründe).
    • Oberer Schutzraum: über der Fahrbahn des Aufzugs befinden sich Leitungen der Energieversorger (z.B.: elektrische Leitungen u. dgl.).
      Unterlagen und Nachweise: Plan mit der Darstellung der Leitungen. Bestätigung des EVU, der Behörde. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann.
    • Oberer Schutzraum: Aufgrund der Konstruktion der obersten Geschoßdecke eines bestehenden Bauwerks oder Gebäudes ist die Herstellung eines ausreichenden Schutzraums im Schachtkopf nicht möglich. Die Statik des Gebäudes lässt ein Durchbrechen der Geschoßdecke nicht zu oder es sind massive bauliche Eingriffe erforderlich, die erhebliche Mehrkosten bedeuten würden.
      Unterlagen und Nachweise: statischer Nachweis bzw. statische Vorbemessung. Nachweis, dass die erforderlichen baulichen zusätzlichen Maßnahmen erhebliche Mehrkosten verursachen würden (siehe wirtschaftliche Gründe).

    Juristische Gründe

    • Denkmalschutz, Landschaftsschutz, Ensembleschutz. Auf Grund der genannten gesetzlichen Bestimmungen ist es nicht zulässig die Dachform oder die Form der Fassade oder sonstige vom Aufzugseinbau betroffene Teile des Gebäudes zu verändern.
      Unterlagen und Nachweise: Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde (z.B. Bundesdenkmalamt), dass die baulichen Eingriffe im Widerspruch zum Denkmalschutz, Landschaftsschutz, Ensembleschutz stehen würden.
      Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an einem anderen Teil des Gebäudes errichtet werden kann.
    • Baurecht. Die bestehende Gebäudehöhe darf durch den Schachtkopf nicht überschritten werden (z.B. im Bereich von Flugplätzen).
      Unterlagen und Nachweise: Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde, dass sich das Objekt in einem Bereich befindet, der die Ausbildung des Schachtkopfes für einen ausreichenden Schutzraum nicht zulässt.
      Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann.
    • Baurecht, Wasserrecht. Grabungsarbeiten sind nicht zulässig (z.B.: Wasserschutzgebiet, geologisch nicht zulässig).
      Unterlagen und Nachweise: Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde, dass die Herstellung einer ausreichend tiefen Schachtgrube für einen ausreichenden Schutzraum nicht möglich ist, Geologisches Gutachten.
      Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann.
    • Überbauungen von Flüssen, Strassen, Eisenbahnstrecken o.ä.
      Unterlagen und Nachweise: Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde.
      Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann.

    Wirtschaftliche Gründe

    Die wirtschaftlichen Gründe sind immer in Kombination mit technischen oder juristischen Gründen zu betrachten.

    • Unterer oder oberer Schutzraum: die Kosten für die Errichtung des ausreichenden Schutzraumes überschreiten die Kosten für die Herstellung eines verringerten Schutzraumes wesentlich. Es sind sowohl die Kosten für den maschinentechnischen Teil des Aufzugs als auch für die baulichen Herstellungen zu betrachten. Die Gesamtkosten für die Errichtung des Aufzuges mit ausreichendem Schutzraum  übersteigen die Kosten für die Errichtung des Aufzuges mit verringertem Schutzraum um mehr als 10 %.
      Unterlagen und Nachweise: Gegenüberstellung der Kosten auf Basis von Angeboten für die durchzuführenden Leistungen. Die Summe aus  baulichem Anteil und maschinentechnischem Anteil ist zu betrachten.
      Nachweise für technische oder juristische Gründe.
    • Unterer und oberer Schutzraum: Die Kosten für die Errichtung der beiden ausreichenden Schutzräume überschreiten die Kosten für die Herstellung der beiden verringerten Schutzräume wesentlich. Es sind sowohl die Kosten für den maschinentechnischen Teil des Aufzugs als auch für die baulichen Herstellungen zu betrachten. Die Gesamtkosten für die Errichtung des Aufzuges mit ausreichenden Schutzräumen übersteigen die Kosten für die Errichtung des Aufzuges mit verringerten Schutzräumen um mehr als 20 %.
      Unterlagen und Nachweise: Gegenüberstellung der Kosten auf Basis von Angeboten für die durchzuführenden Leistungen. Die Summe aus baulichem Anteil und maschinentechnischem Anteil ist zu betrachten.
      Nachweise für technische oder juristische Gründe.

    Hinweise:
    Verringerte Freiräume oder Schutznischen (Schutzräume) im Sinne des § 13 ASV 2008 bzw. Anhang I Nummer 2.2 dritter Absatz ASV 2008 (Anhang I Nummer 2.2 dritter Absatz der Aufzüge Richtlinie) liegen dann vor, wenn beide oder eine der beiden nachstehenden Bedingungen nicht erfüllt sind:

    Oberer Schutzraum:

    • Freier Raum – Quader mit den Mindestmaßen 0,5 m x 0,6 m x 0,8 m – über dem Fahrkorb gemäß ÖNORM EN 81-1:2006, 5.7.1.1 d) oder ÖNORM EN 81-2:2006, 5.7.1.1 d);
    • Freier senkrechter Abstand in m von mindestens 1,0 + 0,035 v² zwischen der Ebene der höchsten Fläche auf dem Fahrkorbdach und der Ebene der niedrigsten Teile der Schachtdecke gemäß ÖNORM EN 81-1:2006, 5.7.1.1 b) oder ÖNORM EN 81-2:2006, 5.7.1.1 b). Diese Bedingungen kommen ab dem 01.01.2009 zur Anwendung. Dieser Zeitpunkt bestimmt sich nach der Anmeldung zur Vorprüfung.

    Unterer Schutzraum:

    • Freier Raum – Quader mit den Mindestmaßen 0,5 m x 0,6 m x 1,0 m – in der Schachtgrube gemäß ÖNORM EN 81-1:2006, 5.7.3.3 a) bzw. ÖNORM EN 81-2:2006, 5.7.2.3 a);
    • Freier senkrechter Abstand von mindestens 0,5 m zwischen dem Boden der Schachtgrube und den tiefsten Teilen des Fahrkorbes gemäß ÖNORM EN 81-1:2006, 5.7.3.3 b) oder ÖNORM EN 81-2:2006, 5.7.2.3 b). Diese Bedingungen kommen ab dem 01.01.2009 zur Anwendung. Dieser Zeitpunkt bestimmt sich nach der Anmeldung zur Vorprüfung.