Quelle: Alexander Killer

Meldepflichtige Krankheiten nach dem Epidemiegesetz

Das Epidemiegesetz wurde als Grundlage zur Erkennung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen. Ziel ist die Ausbreitung von Infektionskrankheiten mit hohem Gefährdungspotential für die öffentliche Gesundheit zu verhindern.
Bei Krankheitsausbrüchen ist es unbedingt notwendig, dass rasch verlässliche Daten zur Verfügung stehen. Mit diesen Daten lassen sich betroffene Personengruppen und Regionen sowie Infektionsquellen feststellen und rasch entsprechende Maßnahmen einleiten.

Erstanzeige  gemäß § 2 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950
INNERHALB VON 24 STUNDEN
an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

Ansuchen zur Ausübung der freiberuflichen Heilmasseur:in

Nähere Informationen dazu erhalten Sie im Gesundheitsamt unter +43 662 8072 4815.