Quelle: Gustav Helpferer

Geburt

Anmeldung nach der Geburt
Sofort nach der Entbindung können noch im Krankenhaus folgende Dokumente für das Neugeborene angefordert werden:
Geburtsurkunde, Meldezettel, österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis.
Alle Dokumente werden vom Magistrat in 5 Werktagen ab Einlangen ausgestellt und gleich direkt nach Hause geschickt.

Nachträgliche Ausstellung einer Geburtsurkunde
Grundsätzlich können Sie unabhängig von Ihrem Geburtsort und Hauptwohnsitz bei jedem österreichischen Standesamt die nachträgliche Ausstellung einer Geburtsurkunde beantragen. Dafür muss Ihre „alte“ Eintragung im lokalen Geburtenbuch nacherfasst werden. Ihr Geburtenbuch liegt in der Gemeinde Ihres österreichischen Geburtsortes auf. Wenn eine Nacherfassung durch ein anderes Standesamt als das Salzburger Standesamt erforderlich ist, rechnen Sie bitte mit einer Wartezeit für die Erledigung von etwa 14 Tagen.

Bei einer Geburt im Ausland, muss diese beim Standesamt gemeldet werden. Sie können die entsprechende Urkunde bei jedem Standesamt in Österreich in das Zentrale Personenstandsregister eintragen lassen.  

Namensgebung

Vornamen
Zur Wahl bzw. Erklärung des oder der Vornamen für ein Neugeborenes sind bei ehelicher Geburt die Eltern, bei unehelicher Geburt in der Regel die Mutter berechtigt.
Die Erklärung des Vornamens muss schriftlich beim Standesamt abgegeben werden und ist Voraussetzung für die Ausstellung der Geburtsurkunde. In der Regel geben Sie diese Erklärung bereits mit der Anzeige der Geburt ab.
Wenn Sie sich nicht gleich nach der Geburt für den Vornamen des Kindes entscheiden können, müssen Sie längstens innerhalb eines Monats beim Standesamt vorsprechen und dort den Vornamen beurkunden lassen.

Familienname
Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, trägt auch das Kind diesen Namen, oder den Doppelnamen eines Elternteiles. Dieser darf aber höchstens aus zwei Teilen bestehen und muss durch einen Bindestrich getrennt werden.
Die Eltern haben bei der Auswahl des Namens der Kinder grundsätzlich einvernehmlich vorzugehen. Das einsichts- und urteilsfähige Kind (wird ab Vollendung des 14. Lebensjahres vermutet) bestimmt seinen Namen selbst.
Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, erhalten die Kinder verheirateter Paare automatisch den Familiennamen der Mutter.

Urkunde für Sternenkinder - für still geborene KInder

Für Fehlgeburten von Kindern unter 500 Gramm kann vom zuständigen Standesamt eine Urkunde mit dem Namen des Kindes ausgestellt werden. Vielen Eltern erleichtert dies, das Geschehene zu verarbeiten.
Notwendig dafür ist eine ärztliche Bestätigung über die Fehlgeburt.