Verwaltungsverfahren

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, welche mit 1.1. 2014 in Kraft getreten ist, änderte sich das System des Rechtsschutzes im öffentlichen Recht. Die Verwaltungsgerichte traten als Beschwerdeinstanzen an die Stelle der bisherigen Berufungsbehörden Bauberufungskommission und Allgemeine Berufungskommission.

Das bedeutet für die Stadt Salzburg, dass es in fast allen Angelegenheiten lediglich eine einzige Verwaltungsinstanz gibt, gegen deren Entscheidungen nur mehr die Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht als einziges Rechtsmittel in Frage kommt.

Einzige Ausnahme bilden bundesgesetzlich geregelte Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. In diesem Restbereich besteht der bisherige zweistufige Instanzenzug zur Allgemeinen Berufungskommission weiter.

Verwaltungsverfahren: Ablauf

Das Verwaltungsverfahren gliedert sich im Wesentlichen in folgende Abschnitte:

1. Behördenverfahren zur Erlassung des Bescheides (z.B. einer Baubewilligung). Es läuft grundsätzlich wie das bisherige erstinstanzliche Verfahren ab.

2. Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Das Beschwerdeverfahren tritt - soweit gesetzlich nicht anders bestimmt - an Stelle des früheren Berufungsverfahrens. Es gliedert sich in das Vorverfahren und das eigentliche Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Das Vorverfahren, das verwaltungsbehördliche Züge trägt, wird von der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde und das Hauptverfahren vom Verwaltungsgericht abgewickelt. Das Vorverfahren beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der bescheiderlassenden Behörde und endet mit der Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Die Behörde kann im Vorverfahren (Achtung: Abweichendes gilt im Abgabenverfahren) eine Beschwerdevorentscheidung fällen. In der Beschwerdevorentscheidung können die Begründung des Bescheides nachgebessert und Verfahrensfehler ausgeräumt werden.
Das Hauptverfahren ist das eigentliche Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Es beginnt mit der Vorlage und endet mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.

Gegenstand ist der Bescheid der Behörde bzw. die Beschwerdevorentscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen und kann im Zuge dessen den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abändern.

Die Behörde ist in diesem Verfahrensstadium Partei mit allen subjektiven Parteirechten.

3. Berufungsverfahren bei der Allgemeinen Berufungskommission 

Wie bereits einleitend festgestellt, besteht gegen erstinstanzliche Bescheide in jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die in die Gesetzgebung des Bundes fallen und in denen der Instanzenzug nicht gesetzlich ausgeschlossen ist, der bisherige zweistufige Instanzenzug weiter. Das bedeutet, dass gegen bescheidmäßge Entscheidungen der ersten Instanz eine Berufung an die Allgemeine Berufungskommission zulässig ist.

Die Allgemeine Berufungskommission besteht aus dem Magistratsdirektor als Vorsitzendem und zwei weiteren rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Stadt als Beisitzer. Die näheren gesetzlichen Regelungen dazu finden sich in den §§ 31, 50 und 53 Salzburger Stadtrecht 1966.

Von dieser gesetzlichen Regelung sind folgende Rechtsbereiche betroffen:

Rechtsgrundlage Aufgabe
§ 113 Abs. 4 GewO 1994 Widerruf einer bewilligten früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde
§ 113 Abs. 5 GewO 1994 Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde oder einer früheren Sperrstunde
§ 13 Abs. 4 Marktordnung 1994 Vergabe einer Marktberechtigung bei Märkten
§ 18 Abs. 1 Marktordnung 1994 Widerruf einer Marktberechtigung bei Märkten
§ 25 Abs. 8 Marktordnung 1994 Ausnahmen vom Fahrverbot zum Befahren des Marktgebietes
§ 26 Abs. 3 Marktordnung 1994 Kostenvorschreibung für die Entfernung von Fahrzeugen („Abschleppungen“) im Marktgebiet
5. Ortspolizeiliche Verordnung des Gemeinderates (Sanitätspolizeiliche Verordnung) Bescheidmäßige Vorschreibung von erforderlichen Maßnahmen
8. Ortspolizeiliche Verordnung des Gemeinderates (Hangschutzverordnung) Bescheidmäßige Vorschreibung von erforderlichen Maßnahmen
§ 33 Abs. 1 StVO 1960 Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden
§ 35 Abs. 1 StVO 1960 Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen
§ 45 StVO 1960 Bewilligung von Ausnahmen von den erlassenen Beschränkungen und Verboten
§ 62 Abs. 4 und 5 StVO 1960 Bewilligung der Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist
§ 82 StVO 1960 Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken
§ 84 Abs. 3 und 4 StVO 1960 Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes, Kostenvorschreibung bei Entfernung
§ 89a Abs. 7 StVO 1960 Kostenvorschreibung von Fahrzeugabschleppungen
§ 90 StVO 1960 Bewilligung von Arbeiten auf oder neben der Straße
§ 92 Abs. 3 StVO 1960 Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hierfür zu tragen
§ 93 Abs. 4 und 6 StVO 1960 Pflichten der Anrainer (Schneeräumung, Säuberung Gehsteig)

4. Revisionsverfahren vor dem VwGH
Ordentliche Revision: Vorverfahren vor dem Verwaltungsgericht, Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Außerordentliche Revision: ohne Vorverfahren direkt vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Zusammengefasst stellt sich das Rechtsmittelverfahren in der Stadt Salzburg somit wie folgt dar:

Abhängig von der Rechtsmaterie gibt es zwei unterschiedliche Rechtsmittelverfahren:

A) Im übertragenen Wirkungsbereich, im Rahmen der Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde und jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, entfällt in der Stadt der administrative Instanzenzug.

Das bedeutet, dass alle seit 1.1.2014 erlassenen (zugestellten) bescheidmäßigen Erledigungen  der Behörden erster Instanz im eigenen Wirkungsbereich, soweit dieser der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegt, der Behörden im übertragenen Wirkungsbereich und des Bürgermeisters als Bezirksverwaltungsbehörde mit Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht bekämpft werden können.

Rechtsmittelverfahren
Bürgermeister > Landesverwaltungsgericht > Verwaltungsgerichtshof / Verfassungsgerichtshof

B) Für bescheidmäßige Erledigungen der Behörden erster Instanz im eigenen Wirkungsbereich, soweit diese der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegen, bleibt der bisherige administrative Instanzenzug mit Berufungsverfahren bei der Allgemeinen Berufungskommission aufrecht.

Rechtsmittelverfahren
Bürgermeister > Allgemeine Berufungskommission > Landesverwaltungsgericht > Verwaltungsgerichtshof / Verfassungsgerichtshof