Begründung weitere Betriebsstätte (Filiale)
Eine weitere Betriebsstätte ist der Ort einer Gewerbeausübung außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung.Wenn eine weitere Betriebsstätte (Filiale) errichtet wird, muss dies der zuständigen Gewerbebehörde angezeigt werden.
Bei Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrern und Rauchfangkehrerinnen darf die Ausübung des Gewerbes an der weiteren Betriebsstätte erst mit Rechtskraft des Bescheids über die Kenntnisnahme erfolgen.
Die Anzeigepflicht für die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gilt nicht für:
- Ausübung des Gewerbes auf Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen
- Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen
- Räumlichkeiten, in denen die am Standort des Gewerbes verkauften Waren nur ausgefolgt werden
- Voraussetzungen
Wenn eine weitere Betriebsstätte in Österreich errichtet werden soll, muss sich der Standort der Stammgewerbeberechtigung im Inland befinden.
- benötigte UnterlagenKopie GISA-Auszug, Gewerbeschein/Konzessionsurkunde bzw. Kopie Registerauszug des Hauptbetriebes.
- Fristen
Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde einlangt.
Achtung:
Hat der Gewerbeinhaber oder die Gewerbeinhaberin bereits vor dem Einlangen der Anzeige die Tätigkeit in der weiteren Betriebsstätte aufgenommen, begeht er oder sie eine Verwaltungsübertretung wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Anzeige, die mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen ist. - zu beachten
Die Anzeige ist bei der für den Standort der weiteren Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Errichtung einer weiteren Betriebsstätte kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:
- Name des Gewerbeinhabers bzw. der Gewerbeinhaberin
- Gewerbewortlaut
- Gewerbestandort
- Standort weitere Betriebsstätte
- Gewerberegisterzahl
- Datum des Beginns der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte
Hinweis: Sollten die Voraussetzungen für eine Filialgründung nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen negativen Bescheid.
Achtung:
In bestimmten Fällen ist für die Ausübung eines Gewerbes am neuen Standort eine Betriebsanlagengenehmigung. notwendig (vor allem dann, wenn von der Betriebsanlage Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen ausgehen können).
Formulare
Noch Fragen?
- Gewerbebehörde
- David KonradBuchstaben C und M
SachbearbeiterTel: +43 (0)662 8072-3139
Fax: +43 (0)662 8072-2092 - Tanja LindenthalerBuchstaben I, J und O
SachbearbeiterinTel: +43 (0)662 8072-3124
Fax: +43 (0)662 8072-2092 - Sascha SimaBuchstaben Q und S
SachbearbeiterTel: +43 (0)662 8072-3121
Fax: +43 (0)662 8072-2092 - Simone ErdeiBuchstaben B und W
SachbearbeiterinTel: +43 (0)662 8072-2846
Fax: +43 (0)662 8072-2092 - Andrea LandbauerBuchstaben L und N
SachbearbeiterinTel: +43 (0)662 8072-2847
Fax: +43 (0)662 8072-2092 - Daniela SoriatBuchstaben A und K
SachbearbeiterinTel: +43 (0)662 8072-3148
Fax: +43 (0)662 8072-2092 - Petra MoßhammerBuchstabe R
SachbearbeiterinTel: +43 (0)662 8072-2848
Fax: +43 (0)662 8072-2092 - Sabine RehrlBuchstaben F, U, V und X bis Z
SachbearbeiterinTel: +43 (0)662 8072-3129
Fax: +43 (0)662 8072-2092 - Norbert PlaschBuchstaben H und T
SachbearbeiterTel: +43 (0)662 8072-2833
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- Amt für öffentliche Ordnung
- Mag. Ulrich RoiderBuchstaben D und E
SachbearbeiterTel: +43 (0)662 8072-3164
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- Baudirektion
- Michael BuchnerBuchstaben G und P
SachbearbeiterTel: +43 (0)662 8072-2611
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