Heckenschnitt zum Straßenraum: Was Sie unbedingt beachten sollten

24.09.2020
Pflichten für Liegenschaftseigentümer*innen – Schnittgrenzen und Haftungsfragen

Ein üppig bewachsener Garten macht große Freude, bringt aber auch viel Arbeit und etliche Pflichten mit sich. So auch den Rückschnitt von Hecken. Damit Gehsteige, Radwege und Fahrbahnen sicher benutzt werden können, müssen diese in ihrer gesamten Breite frei von überhängendem Bewuchs aus Privatgrundstücken sein. Liegenschaftseigentümer*innen haben die Pflicht, Hecken und Sträucher zurückzuschneiden. Es gilt die Regel: Grundgrenze ist Schnittgrenze!

Entfernt gehören Grünwuchs oder Geäst, die auf den Gehsteig, den Radweg oder in den Straßenraum ragen. Die Sicht auf den Straßenverlauf, etwa im Kurvenbereich, darf nicht von Laub oder Blattwerk beeinträchtigt werden.

Auch Verkehrszeichen, Ampeln und die Straßenbeleuchtung müssen bis zu einer Höhe von 3,2 Meter frei gehalten werden. Geschieht dies nicht, kann von der Verkehrsbehörde der Stadt eine „Ersatzvornahme“ auf Kosten der Liegenschaftseigentümer*in angeordnet werden.

Tipp: Wer neue Hecken gleich mit genügend Abstand zum Straßenraum pflanzt, erspart sich viel Arbeit und unter Umständen auch Ärger.

Für das Heckenschneiden in der Stadt Salzburg gelten zeitliche Einschränkungen. Der Einsatz von Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotor ist im gesamten Stadtgebiet nur wochentags von 8 –12 und 14 –19 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 10 –12 Uhr erlaubt.

Wichtig zu wissen: Laut StVO §91 haften Liegenschaftseigentümer*innen für sämtliche Unfälle, die sich aufgrund eines mangelnden Pflanzenrückschnitts ereignen.

Info & Kontakt: MA 6/04 Straßen- und Brückenamt, Tel. 0662 8072 4613

Stefan Tschandl