Informationen zur Landtagswahl 2023
Allgemeines:
- Wahltag: 23. April 2023
- Stichtag: 19.1.2023
Wahlrecht:
Personen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag (19.1.2023)
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind,
- ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Salzburg haben oder
- vor der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland in der Stadt Salzburg ihren Hauptwohnsitz hatten; in diesem Fall ist ein Antrag zu stellen. Somit besteht die Wahlberechtigung für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, längstens aber für zehn Jahre (Auslandssalzburger:innen).
Unterstützungsverfahren:
Der Bezirkswahlvorschlag für die Stadt Salzburg muss von wenigstens drei Mitgliedern des Landtages unterschrieben oder von wenigstens 120 Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterstützt sein. Die Stadt hat die im Original vorliegende Unterstützungserklärung zu bestätigen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der MA 1/02 – Einwohner- und Standesamt persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die erforderlichen Angaben enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor dem Wahlamt geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Eine solche Bestätigung der Gemeinde darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.
Ein persönliches Erscheinen des Unterstützenden ist dann nicht erforderlich, wenn sowohl dessen schriftliches Ansuchen um Ausstellung einer solchen Bestätigung als auch die diesem beigeschlossene Unterstützungserklärung nach dem Stichtag gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt ist.
Unterstützungserklärungen können vom 19.1. bis 1.3.2023 (13 Uhr) persönlich im Einwohner- und Standesamt (Kieselgebäude, Saint-Julien Straße 20, 4. Stock) während der Parteienverkehrszeiten (Montag bis Donnerstag 7.30 bis 16 Uhr, Freitag 7.30 bis 13 Uhr) vorgelegt werden.
Wichtig! Die Unterstützungserklärungen werden in keinem Fall vom Einwohner- und Standesamt einbehalten, sondern ausnahmslos den Unterstützenden nach der Bestätigung wieder ausgefolgt.
Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge für das erste Ermittlungsverfahren spätestens am 53. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde vorzulegen.
Wahlkarten und Briefwahl:
Wer hat Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte?
Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Sprengelwahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
Ab wann und bis wann kann man eine Wahlkarte beantragen und bis wann wird eine Wahlkarte ausgestellt?
Schriftlich kann eine Wahlkarte bereits jetzt beantragt werden. Den Direkt-Link zur Beantragung einer Wahlkarte - www.stadt-salzburg.at/wahlkarte - finden Sie weiter unten im Text.
Die persönliche Antragstellung ist ab Mittwoch, 22. März 2023 jeweils Montag bis Donnerstag von 7:30 bis 16 Uhr und Freitag von 7:30 bis 13 Uhr möglich.
Wie und wo kann man eine Wahlkarte beantragen?
Persönlich: unter Vorlage eines Identitätsnachweises im Schloss Mirabell ab 22.3. bis spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag (20.4.2023 – 16 Uhr).
Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.
Eine Beantragung durch eine bevollmächtigte Person (z. B. Haushaltsangehörige oder Erwachsenenvertreter) ist nicht möglich.
Schriftlich: bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist bis spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag (20.4.2023, 16 Uhr).
Welche Daten müssen bei einem schriftlichen (postalisch) Wahlkartenantrag angegeben werden?
- Familienname und Vorname,
- Geburtsdatum,
- persönlicher Code lt. amtlicher Wahlinformation, welcher etwa 3 Wochen vor der Wahl ausgeschickt wird oder
- Angabe der Passnummer (alternativ Übermittlung einer Reisepassablichtung),
- Telefonnummer für etwaige Rückfragen im Zusammenhang mit der Wahlkartenanforderung,
- Adresse, wohin die Wahlkarte gesendet werden soll.
Wer kann eine Wahlkarte abholen?
Entweder der Wahlberechtigte mit amtlichem Lichtbildausweis selbst oder eine andere Person, die folgende Unterlagen zur Wahlkartenabholung vorlegen muss:
- einen schriftlichen und eigenhändig unterschriebenen und begründeten Antrag des Wahlberechtigten und
- eine vom Wahlberechtigten unterschriebene Vollmacht zur Abholung durch eine bevollmächtigte Person und
- einen Identitätsnachweis des Bevollmächtigten bei der Abholung der Wahlkarte
Wie wird eine schriftlich beantragte Wahlkarte zugestellt?
Wahlkarten werden in einem Überkuvert per eingeschriebener Postzustellung übermittelt. Wahlkarten, die ins Ausland verschickt werden, werden mit gewöhnlicher Post – also nicht eingeschrieben – übermittelt.
Wie sieht die Wahlkarte aus, was befindet sich darin und wie kann man mit einer Wahlkarte wählen?
Die Wahlkarte ist ein verschließbares Kuvert. In der Wahlkarte befinden sich der amtliche Stimmzettel, ein verschließbares weißes Wahlkuvert, die Aufstellung „Kandidaten der Landeswahlvorschläge“ und die „Information betreffend Stimmabgabe mittels Wahlkarte“.
Briefwahlmöglichkeit:
Auf der Wahlkarte finden Sie Anweisungen zur Ausübung der Briefwahl. Weiters ist der Wahlkarte ein Informationsblatt angeschlossen. Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit zuwarten. Der ausgefüllte amtliche Stimmzettel ist dazu in das Wahlkuvert zu legen, das Wahlkuvert zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann muss durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich erklärt werden, dass der amtliche Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt wurde. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde der Stadt Salzburg zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag bis zu dem Zeitpunkt einlangt, zu dem das letzte Wahllokal geschlossen wird. Als rechtzeitig eingelangt gelten auch Wahlkarten, die bis zu diesem Zeitpunkt bei einer Sprengelwahlbehörde der Stadt Salzburg eingebracht werden. Später einlangende Wahlkarten können nicht in die Ergebnisermittlung einbezogen werden.
Kann man mit einer Wahlkarte auch im Wahllokal wählen?
Wählen mit Wahlkarte vor der Wahlbehörde ist grundsätzlich nur in der eigenen Gemeinde möglich. D. h. für wahlberechtigte Personen der Stadt Salzburg besteht nur die Möglichkeit in ein Sprengelwahllokal der Stadt Salzburg unter Vorlage eines Identitätsnachweises zu gehen und dort mit der Wahlkarte zu wählen. Beachten Sie, dass das nur möglich ist, solange Sie die Briefwahlhandlung noch nicht vorgenommen haben. Beachten Sie, dass Sie als wahlberechtigte Person der Stadt Salzburg mit Wahlkarte nicht in einer anderen Salzburger Gemeinde wählen können und diese auch nicht in einer anderen Gemeinde als Briefwahlkarte abgeben können.
Welche Fehler führen zur Nichtigkeit bei der Abstimmung mittels Briefwahlkarte?
Bitte beachten Sie, dass die Wahlkarte vollständig ausgefüllt werden muss. Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn z.B.:
- die eidesstattliche Erklärung (Unterschrift) auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
- die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
- die Wahlkarte kein Wahlkuvert oder mehrere Wahlkuverts enthält,
- die Wahlkarte nur ein anderes Wahlkuvert oder mehrere andere Wahlkuverts als das amtliche Wahlkuvert enthält,
- das Wahlkuvert beschriftet ist,
- sich ein Stimmzettel zwar in der Wahlkarte, nicht aber im Wahlkuvert befindet,
- die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag bis zum Schließen des letzten Wahllokals eingelangt ist.
Kann man eine Ersatzkarte für eine verloren gegangene Wahlkarte bekommen?
Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt sind und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen.
Wenn eine Wahlkarte bereits zugeklebt wurde und/oder die eidesstattliche Erklärung schon unterschrieben wurde, kann keinesfalls ein Duplikat ausgestellt werden.
Was ist zu tun, wenn sich eine Person voraussichtlich am Tag der Wahl im Krankenhaus befindet, krank oder gebrechlich ist?
Hier kann ebenfalls eine Wahlkarte beim Einwohner- und Standesamt zum Zwecke der Briefwahl oder des Besuchs durch eine besondere Wahlkommission beantragt werden. Für die Beantragung einer besonderen Wahlkommission für den Wahltag ist jedenfalls vorher Kontakt unter der Telefonnummer 8072-3536 aufzunehmen.
Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren:
Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl liegt
Montag, 20.2.2023 von 8 bis 16 Uhr
Dienstag, 21.2.2023 von 8 bis 16 Uhr
Mittwoch, 22.2.2023 von 8 bis 16 Uhr
Donnerstag, 23.2.2023 von 8 bis 16 Uhr
Freitag, 24.2.2023 von 8 bis 16 Uhr
im Einwohner- und Standesamt, Saint-Julien-Straße 20 (Kieselgebäude), 4. Stock, Zimmer 455 (Hr. Pfeifenberger) auf. In das Wählerverzeichnis kann jedermann in der dafür vorgesehenen Einsichtsfrist Einsicht nehmen. Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder österreichische Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse in der dafür vorgesehenen Einsichtsfrist schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.
Wo ist in der Stadt Salzburg mein zuständiges Wahllokal?
Ihr Wahllokal finden Sie in der amtlichen Wahlinformation, die etwa 3 Wochen vor der Wahl bei Ihnen eintrifft. Sie können sich auch beim Einwohner- und Standesamt während der Parteienverkehrszeiten gerne unter der Telefonnummer 8072-3530 informieren.
Wann kommt die Wahlinformation?
Die Wahlinformation wird von der Post ab Anfang April zugestellt. In der Wahlinformation finden Sie den Wahltag, die Wahlzeit und Ihr zuständiges Wahllokal.
Stimmabgabe:
Welche Ausweise bzw. Bescheinigungen muss man bei der Ausübung des Wahlrechts vorweisen?
Personalausweis, Pass, Führerschein, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise, aus der die Identität einwandfrei ersichtlich ist.
Wie vergebe ich eine gültige Stimme?
Grundsätzlich wird eine gültige Stimme durch Bezeichnung (Ankreuzen) einer Partei auf dem Stimmzettel vergeben. Eine Parteistimme ist dabei auch gültig, wenn eine wahlberechtigte Person eine gültige Vorzugsstimme für eine/n Bewerber/in einer Partei vergibt, obwohl sie die Partei selbst auf dem Stimmzettel nicht bezeichnet (angekreuzt) hat. Ist diese Vorzugsstimme aber nicht gültig, weil es diese/n Bewerber/in bei dieser Partei nicht gibt, oder diese/r bei Namensgleichheit mit einem anderen Bewerber oder einer anderen Bewerberin der gleichen Partei nicht eindeutig ist, ist auch die Parteistimme nicht gültig.
Wie vergebe ich eine gültige Vorzugsstimme?
Der Wähler kann durch gültige Eintragung eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste eine Vorzugsstimme vergeben.
Dies erfolgt durch handschriftliche Eintragung eines Bewerbers auf dem dafür vorgesehenen freien Raum auf dem amtlichen Stimmzettel.
Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Parteiliste der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familien- bzw. Nachnamen des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichem Namen ein entsprechendes Unterschei-dungsmerkmal (z. B. Angabe der Reihungszahl in der Parteiliste, des Vornamens, Geburtsjahres, Berufs oder der Adresse) enthält.