Alkoholverbot

Alkoholverbot Bahnhofsvorplatz

Die in der gegenständlichen Angelegenheit erfolgte Kundmachung vom 11.4.2018, Zahl 01/00/48563 /2017/030, abgedruckt im Amtsblatt der Landeshauptstadt SalzburgNr. 7/2018 auf Seite 4 und 5, wird dahingehend berichtigt, dass folgende formelle Änderungen im Sinne des § 19 Abs. 5 des Salzburger Stadtrechtes 1966, LGBl Nr. 47/1966 idF LGBl Nr. 16/197, vorgenommen werden:

  1. Im Einleitungssatz lautet es statt „Gemeinde“ richtig „Gemeinderat“.
  2. In § 1 lautet es im letzten Halbsatz statt „der Mitnahme und des Konsums von alkoholischen Getränken jeglicher Art“ richtig „des Konsums von alkoholischen Getränken jeglicher Art sowie das Verbot des Mitführens von alkoholischen Getränken zum Konsum“.
  3. In § 3 lautet es statt „einen“ richtig „eine“; zudem ist das Gesetzeszitat „gemäß § 27 Abs. 8 Salzburger Landessicherheitsgesetz“ nach „sind“ einzufügen.

Alkoholverbot Rudolfskai

Alkoholmissbrauch in und vor den Lokalen am Rudolfskai ist einer der maßgeblichen Gründe für die erschreckende Zunahme gewalttätiger Ausschreitungen der letzten Zeit. Deshalb beschloss der Salzburger Gemeinderat einstimmig die zur Umsetzung des Alkoholverbotes am Rudolfskai erforderliche ortspolizeiliche Verordnung.
Die Rudolfskai-Szene hat Botschaft verstanden: Ruhe auf der Innenstadt-Lokalmeile. Neues Alkoholverbot wurde vom Start weg von Polizei und Magistrat rigoros kontrolliert.

Zahlreiche Nachtschwärmer – aber keinerlei Beanstandungen: Das Alkoholverbot im öffentlichen Raum am Rudolfskai und die Ankündigung der Stadt, dieses gemeinsam mit der Polizei auch rigoros zu kontrollieren, haben offenbar ihre Wirkung erreicht.

Alkoholverbot Gstättengasse

Durchführungsverordnung, § 27 Abs. 8 des Salzburger,Landessicherheitsgesetzes, LGBl. Nr. 57/2009

Räumlicher Geltungsbereich: Für den Bereich der Gstättengasse, des Anton-Neumayr-Platzes und des Ursulinenplatzes, der in einem integrierenden Bestandteil dieser Verordnung planlich durch die farbliche Darstellung blau (Planbeilage A) entsprechend gekennzeichnet ist, besteht das Verbot der Mitnahme und des Konsums von alkoholischen Getränken jeglicher Art.

Diese Verordnung gilt an
Samstagen, Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum von 0 Uhr bis 6 Uhr.

Schutz der Anrainerinnen und Anrainer an der Lokalmeile
Anlass für die Regelung sind massive und berechtigte Beschwerden der Bewohner*innen der Gstättengasse, die unter Lärmerregung, Anstandsverletzungen und Kleinkriminalität entlang der Lokalmeile zwischen Gstättentor und Ursulinenplatz zu leiden hatten.
Die Regelung umfasst neben dem Alkoholverbot auch verstärkte Überwachung von Einhaltung der Sperrstunden in den Lokalen und Schanigärten sowie der Jugendschutz-Bestimmungen durch Polizei und Amt für Öffentliche Ordnung. 
Sie ist nach dem Salzburger Landessicherheitsgesetz möglich, Überwachung und Vollziehung liegt in der Verantwortung der Stadtgemeinde, dem Amt für Öffentliche Ordnung.
Übertretungen können mit Geldstrafen bis zu 300 Euro geahndet werden.