Quelle: Kindel Media; Pexels

Adoption

Eine Adoption ("Annahme an Kindesstatt") ist ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Annehmenden und Wahlkind.
Die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Salzburg ist für die Eignungsüberprüfung von Adoptiveltern sowie Auswahl und Vermittlung von Adoptivkindern an Adoptiveltern zuständig.

Inkognitoadoption, Offene Adoption, Halb offene Adoption

Welche Form der Adoption für ein bestimmtes Kind gewählt wird, ist die Entscheidung der leiblichen Mutter. Auch Adoptivbewerberinnen/Adoptivbewerber können entscheiden, in welcher Form sie ein Kind adoptieren möchten.

Wer ein Kind adoptieren will, muss unter anderem diese Voraussetzungen erfüllen:

  • Mindestalter 25 Jahre und die/der Annehmende muss älter als das Adoptivkind sein, ein Höchstalter ist gesetzlich nicht festgelegt.
  • Familienstand:
    Ehegatten/eingetragene Partner dürfen in der Regel nur gemeinsam ein Adoptivkind annehmen. Einzelne Ausnahmen sind gesetzlich geregelt. In nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann das Kind jedoch nur von einem Elternteil adoptiert werden. Grundsätzlich dürfen auch alleinstehende Personen ein Kind adoptieren. 
  • Beide zukünftigen Adoptiveltern müssen der Adoption zustimmen.
  • Persönliche, soziale, gesundheitliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen müssen stimmen.

Die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt vermittelt nur Kinder an Familien innerhalb der Stadt Salzburg. Es werden in der Regel nur neugeborene Kinder vermittelt.

Andere Formen der Adoption

Stiefkindadoption

Die Stiefkindadoption ist die Adoption eines Kindes durch die Partner:in des leiblichen Elternteils (z.B. die Adoption des Stiefsohnes durch den Stiefvater).
Die Stiefkindadoption wird mit dem örtlich zuständigen Bezirksgericht abgewickelt ohne Einbindung der Kinder- und Jugendhilfe.
Eine Stiefkindadoption ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn beide leiblichen Elternteile zustimmen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass das Gericht die Zustimmung ersetzt, wenn es keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung gibt.
Auch ohne das Stiefkind zu adoptieren, haben Stiefeltern bzw. Personen, die mit dem Elternteil in einer Lebensgemeinschaft sind, die Pflicht, dem Kind beizustehen (Mitwirkung und Pflichten eines Stiefelternteils). Stiefkinder haben allerdings keinen Anspruch auf Unterhalt und kein Erbrecht gegenüber dem Stiefelternteil, außer sie werden adoptiert.

Adoptiert ein Ehegatte, ein eingetragener Partner oder ein Lebensgefährte das Kind des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen zum anderen Elternteil und zu dessen Verwandten.
Das bedeutet, dass der adoptierende Stiefelternteil rechtlich an die Stelle des entsprechenden leiblichen Elternteils tritt. Von diesem Zeitpunkt an hat das adoptierte Stiefkind also einen Unterhaltspruch und ein Erbrecht gegenüber dem adoptierenden Stiefelternteil.
Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt und Ausstattung gegenüber dem leiblichen Elternteil besteht dann nur noch insoweit, als der Adoptivelternteil und der "verbleibende" leibliche Elternteil dazu nicht in der Lage sind.

Ab dem 14. Geburtstag des Kindes ist eine Adoption nur mit dessen Zustimmung möglich. Ab dem fünften Geburtstag hat das Kind ein Recht darauf, vom Gericht angehört zu werden, außer es hat bereits seit diesem Zeitpunkt bei der adoptierenden Person gelebt.