Quelle: Stadt Salzburg

Baumschutz während des Bauens

Bäume auf Baustellen

Rohbau eines Erdgeschosses im Hintergrund ein großer zu schützender Baum
Baumschutz während der Bauzeit

Wenn auf einem Grundstück mit Bestandsbäumen gebaut werden soll, müssen bereits im Rahmen der Bauvoranfrage und des Bauverfahrens folgende Punkte geklärt bzw. umgesetzt werden:

Vermessung Baumstandort und Krone
Geschützte Bäume werden ermittelt. Die genaue Lage (Stamm) und der Kronenaußenrand der schützenswerten Bäume werden vom Bauwerber vermessen und im Lageplan (Geometerplan) eingezeichnet.

Festlegung Baumsicherheitsraum
Unter Berücksichtigung der Größe, Vitalität und Entwicklung des Baumes legt das Baurechtsamt einen Baumsicherheitsraum fest, der jedenfalls den gesamten Wurzelraum umfasst. In der Regel wird zur Kronenprojektion ein Bereich von 1,5 Meter Breite addiert. In Einzelfällen kann der Sicherheitsraum größer ausfallen, oder bei Einsatz von speziellen Schutzmaßnahmen (z.B. Wurzelvorhang) geringfügig kleiner bemessen sein.

Baustelleneinrichtung auf Bestandsbäume abstimmen
Maßnahmen zum Schutz der Stämme und Kronen in Abstimmung mit dem Baurechtsamt vorsehen und für die Abgrenzung des Baumsicherheitsraumes sorgen – vorzugsweise mit einem feststehenden, mindestens 2 Meter hohen Lattenzaun (flexible Elemente sind ungeeignet). Baukräne, Baucontainer, Baustraßen und sonstige Baustelleneinrichtungen müssen baumschonend platziert werden.

Abstimmung Baumschutzmaßnahmen
Eingriffe im Baumsicherheitsraum müssen im Detail mit dem Baurechtsamt abgestimmt werden. Mit den Baumschutz- Arbeiten muss eine befugte Fachfirma beauftragt werden. Die konkrete Vorgehensweise wird von „ÖNORM L 1121 – Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen” bestimmt.

Baumpflanzungen auf Tiefgaragendecken
Die Begrünung von Tiefgaragendecken wird grundsätzlich befürwortet, obwohl sie nicht Gegenstand der Baumschutzverordnung ist. Für die Pflanzung von Bäumen ist allerdings eine minimale Überdeckung von einem Meter ab Oberkante Tiefgarage bis zum Geländeniveau vorzusehen.

Ersatzpflanzungen: Zeitpunkt für Fällung und Baumschnitt
Falls schützenswerte Bäume gefällt werden müssen, sind gemäß der Salzburger Baumschutzverordnung 1992 entsprechende Ersatzpflanzungen vorgeschrieben. Bei Fällung und Baumschnitt ist zu berücksichtigen, dass dabei gemäß § 32 (2) Salzburger Naturschutzgesetz 1999 die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tiere nicht beschädigt oder vernichtet werden dürfen. In diesem Sinn ist eine Beunruhigung geschützter Vögel im Zeitraum von 1. März bis 15. August hintanzuhalten.

Checkliste für die Planung

Das sollten Sie frühzeitig bedenken:

  • Bäume mit ihren vielfachen Qualitäten in den Entwurf integrieren und dabei ihre spezifischen Standortansprüche berücksichtigen (Platzbedarf, Licht, Boden).
  • Baumstandorte verbessern: z.B. Versiegelung entfernen, Belüftung der Wurzeln und Bewässerung optimieren. Maßnahmen im Detail mit den Fachleuten des Baurechtsamtes abstimmen!
  • Erforderlichen Raum für notwendige Infrastruktur rechtzeitig planen
  • Erschließungswege, Zufahrten, Terrassen, Parkplätze außerhalb des Baumsicherheitsraumes anordnen
  • Raum für Feuerwehrzufahrten unter Freilassung des Baumsicherheitsraumes reservieren
  • Ausreichende Abstände zu Bäumen hinsichtlich Beschattung, Laubfall und peitschenden Ästen berücksichtigen
  • Nutzung von Gebäuden und Freiraum auf die Beschattung durch Bäume abstimmen – ein kühlender Effekt kann für bestimmte Räume von Vorteil sein
  • Extremsituationen verhindern, die Bewohner bzw. Nutzer dazu veranlassen könnten, die Fällung eines Baumes zu beantragen.

Checkliste Baumsicherheitsraum

Das ist im Zuge der Baumaßnahmen NICHT erlaubt:

  • Bodenauftrag oder Bodenabtrag (Vermeidung geringster Niveauveränderungen!)
  • Befahren mit Fahrzeugen
  • Abstellen und Parken von Fahrzeugen
  • Lagerung von Materialien, Abfällen, Aushub, Containern und Behältern aller Art
  • Eintrag pflanzenschädigender Stoffe (auch im weiteren Umfeld des Baumes)
  • Versiegelung und Verdichtung von Flächen
  • Beeinträchtigung des Wasserhaushalts (z.B. durch Pumpen)
  • Verlegung von Kabeln und Leitungen, Anbringung von Oberleitungen
  • Beschädigung oder unsachgemäßer Rückschnitt von Ästen oder Kronenteilen
  • Verletzungen der Baumrinde