Behindertenparkplatz

Für dauernd stark gehbehinderte Autofahrer*innen für Wohnort bzw. Arbeitsstätte

Die Behörde hat für dauernd stark gehbehinderte LenkerInnen von Kraftfahrzeugen in unmittelbarer Nähe ihrer Wohn- oder Arbeitsstätte bzw. in der Nähe von häufig besuchten öffentlichen Gebäuden (z.B. Sozialministeriumservice und seine Landesstellen, Krankenhäuser usw.) Parkraum freizuhalten.
Diese Parkplätze sind durch das Verkehrszeichen 'Halten und Parken verboten' in Verbindung mit einer Zusatztafel mit dem Behindertensymbol und dem Wort 'ausgenommen' erkennbar.
Auf solchen Parkplätzen dürfen ausschließlichFahrzeuge mit Parkausweis für Behinderte halten.
Aufgrund eines formlosen Ansuchens kann die Behörde einen so genannten Behindertenparkplatz an der Arbeitsstelle oder dem Wohnsitz der Person mit Behinderungen verordnen.

Voraussetzungen:
Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 (wird vom Sozialministeriumservice ausgestellt)
formloses Ansuchen

Zu Beachten:

  • im Ansuchen müssen neben Namen und Kontaktmöglichkeit der Antragstellerin / des Antragstellers (z.B. Telefonnummer) unbedingt der Ort des beantragten Behindertenparkplatzes angegeben sein.
  • Weiteres wird eine Kopie des Parkausweises für Behinderte benötigt.
  • Nach einer Ortsverhandlung in Anwesenheit der ansuchenden Person wird über die Errichtung des Behindertenparkplatzes entschieden.
  • Bei Inanspruchnahme eines Behindertenparkplatzes ist es notwendig, beim Parken den Parkausweis für Behinderte im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen und beim Halten auf Verlangen vorzuzeigen.