Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG)
Allgemeine Informationen
Eine Änderung des Vor- und/oder Familiennamens ist aus bestimmten – im Namensänderungsgesetz (NÄG) angeführten – Gründen möglich, wenn
- ihr Vorname oder Nachname lächerlich wirkt oder schwer auszusprechen ist oder schwer zu schreiben ist oder damit unzumutbare Nachteile verbunden sind.
- sie ihre sonstigen Namen (Vatersnamen) streichen lassen wollen.
Eine behördliche Namensänderung kann nur volljährige Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, Konventionsflüchtlingen, Staatenlosen oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit bewilligt werden.
Kosten bei Vorliegen eines im Namensänderungsgesetz angeführten Grundes:
14,30 Euro Gebühren
3,20 Euro Bundesverwaltungsabgabe je Beilage
Kosten für jede wunschgemäße Vornamens- oder Familiennamensänderung (= sonstige Gründe bei Fehlen eines im Namensänderungsgesetz angeführten Grundes
14,30 Euro Gebühren
3,20 Euro Bundesverwaltungsabgabe je Beilage
545,60 Euro pro Änderung
erforderlichen Unterlagen und Verfahrensabläufe
Da das Namensrecht eine komplexe Materie darstellt, können hier nicht alle Möglichkeiten angeführt werden zudem muss ein Antrag gemäß der Namenänderungsverordnung 1997 - NÄV, unterfertigt werden.
Wenden Sie sich darum für weitere Informationen und einen Namensänderungsantrag bitte an den zuständigen Kontakt der MA 1 Allgemeine und Bezirksverwaltung.
Service und Kontakt
Tel: +43 662 8072 3131
Fax: +43 662 8072 2089
E-Mail: bezirksverwaltung@stadt-salzburg.at