Straßenmusikanten-Verordnung
Regelungen für Straßenmusik
Verstärkeranlagen sind grundsätzlich NICHT zulässig!
Straßenmusik ist auf bestimmten Plätzen, innerhalb bestimmter Zeiträume und unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt.
Größere Personengruppen wie z.B. Chöre und Blasmusikkapellen dürfen mit ihrem gesamten Instrumentarium spielen.
Einzelpersonen und kleinere Personengruppen dürfen bei ihren Darbietungen keine Trommeln, Schlagzeuge, Saxophone, Trompeten und andere mit großer Lautstärke verbundenen Instrumente verwenden.
- Innerhalb des gleichen örtlichen Bereiches ist durch denselben Veranstalter täglich nur eine einzige Veranstaltung zulässig.
- Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen darf unter Einrechnung allfälliger Pausen die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.
- Die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen und Verstärkeranlagen sind nicht zulässig.
- Die Veranstaltungen dürfen nicht mit Betteln verbunden sein.
Hier darf gespielt werden:
1. Kapitelplatz von den Dombögen entlang der Südfront des Domes bis zum Beginn der Domapsis, innerhalb der gelb markierten Fläche, werktags von 9 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 12 Uhr 30 bis 21 Uhr. Während der Zeit in der Veranstaltungen am Domplatz bzw. im Dom stattfinden (wie z.B. Jedermannaufführungen oder Kirchenkonzerte) ist die Abhaltung von musikalischen oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen verboten.
2. Ferdinand-Hanusch-Platz, im Nahbereich des linksufrigen Brückenkopfes des Makartsteges, in einem Umkreis von 10 m, täglich von 9 bis 21 Uhr.
3. Mozartplatz, Mittelteil östlich des Mozartdenkmales innerhalb der gelb markierten Fläche, täglich von 17 bis 21 Uhr.
4. Herbert-von-Karajan-Platz, zwischen Pferdeschwemme und bemalter Umgrenzungsmauer (Pferdefresken), täglich von 9 bis 21 Uhr.
5. Mirabellplatz, im Nahbereich der Kunsthochschule, innerhalb der markierten Fläche, täglich von 9 bis 21 Uhr.
6. Volksgarten, täglich von 9 bis 21 Uhr.
7. Lehener Park, täglich von 9 bis 21 Uhr.
Regelung für Straßenmusik
Straßenmusikanten-Verordnung
- Straßenmusikanten-VerordnungVerordnung auf Grund des § 12 Abs. 3 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997
- Info Straßenmusikanten in den SprachenBritisches Englisch, Spanisch, Ungarisch, Slowakisch, Rumänisch und Bulgarisch
- Info Straßenmusikanten in den SprachenFranzösich, Slovakisch, Spanisch, Deutsch, Russisch und Englisch