Meldeservice
Der Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der man sich in der Absicht niedergelassen hat, diesen zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen.
Trifft diese sachliche Voraussetzung auf mehrere Wohnsitze zu, so ist jener als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem man das überwiegende Naheverhältnis hat, die übrigen Wohnsitze sind weitere Wohnsitze oder Nebenwohnsitze.
Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die 'Bundes-Wählerevidenz' sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (z.B. Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden, Sozialunterstützung) maßgeblich.
Behördengänge Meldeservice online
- Meldezettel - Anmelden und AbmeldenEine extra Abmeldung bei Umzug entfällt, diese erfolgt gleichzeitig durch die Anmeldung am neuen Wohnort
- Meldeservice AuskunftssperreJede gemeldete Person kann – bei Vorliegen bestimmter Gründe - bei der Meldebehörde des Wohnsitzes beantragen, dass über sie keine Meldeauskünfte an Privatpersonen erteilt werden.
- Eintragung einer Glaubensgemeinschaft im Lokalen Melderegister
Meldebestätigung
Über alle aufrechten oder historischen Wohnsitze
Auf Antrag erhalten Sie eine Meldebestätigung (gebührenpflichtig) über Ihre Person.
Der Antrag auf Erteilung einer Meldebestätigung kann ausschließlich von der oder dem Betroffenen selbst gestellt werden.
Eine Antragstellung durch eine andere Person als jene, über die die Meldebestätigung erteilt werden soll, ist nur möglich,
- wenn diese andere Person der Meldebehörde im Zuge der Antragstellung einen eigenhändig und original unterfertigten Antrag die/der Betroffenen vorlegt oder
- eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Vollmacht der betroffenen Person zur Antragstellung durch die bevollmächtigte Person vorlegt. Die/der Bevollmächtigte hat in diesem Fall auch ihr/sein Identitätsdokument (amtlichen Lichtbildausweis) vorzulegen.
Unterlagen: Identitätsnachweis (Reisepass, Personalausweis , Führerschein, etc. ) entweder persönlich vorzulegen oder dem Antrag als Kopie beizulegen. Ohne diesen kann der Antrag nicht bearbeitet werden!
Gebühren bei persönlicher (mündlicher) Antragstellung:
- 2,10 Euro aus dem örtlichen Melderegister (Stadt Salzburg)
- 3,00 Euro aus dem Zentralen Melderegister (bundesweit)
- 14,30 Euro Zeugnisgebühr. Diese Gebühr entfällt bei Bekanntgabe eines Vorlagegrundes für eine bestimmte Stelle („dient zur Vorlage bei …“)
Bei schriftlicher Antragstellung kommen noch 14,30 Euro Eingabegebühr hinzu.
Meldebestätigung über frühere Ab- und Anmeldungen
Sie werden durch das Melde-Service auf Antrag grundsätzlich sofort erledigt.
Bitte beachten Sie aber, dass hier in Ausnahmefällen Datenabklärungen durchgeführt werden müssen. In diesem Fall können Sie die historische Meldebestätigung an dem der Antragstellung folgenden Werktag abholen.
Privathaushaltsbestätigung - Haushaltsbestätigung - Haushaltsgemeinschaftszeugnis
Die Bestätigung / das Zeugnis wird sofort ausgestellt.
Mit ihr wird der gemeinsame Haushalt bestimmter Personen aus dem Melderegister bestätigt.
Unterlagen: amtlicher Lichtbildausweis.
Kosten für die Bestätigung / das Zeugnis:
Bei persönlichem Erscheinen der Antragstellerin/des Antragstellers vor der Behörde: einmalig EUR 2,10 egal wie viele Personen auf dieser Adresse gemeldet sind.
Bei schriftlicher Antragstellung sind zusätzlich allfällige Eingabegebühren, Beilagengebühren und Zeugnisgebühren in der Höhe von je 3,90 Euro bis 14,30 Euro zu entrichten.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass für Privathaushaltsbestätigungen jede volljährige Person im gleichen Haushalt das Formular unterschreiben muss. Für minderjährige Personen können die Obsorgeberechtigten (z. B. Eltern) das Formular mitunterschreiben.
Meldeauskunft
Die Meldebehörde gibt auf Verlangen gegen Nachweis der Identität Auskunftdarüber, ob und zutreffendenfalls wo, innerhalb des Bundesgebietes ein eindeutig bestimmbarer Mensch angemeldet ist.
Genaue Angaben zur gesuchten Person: Name, Vorname für das örtliche Melderegister und ein weiteres Merkmal der gesuchten Person zur Anfrage an das zentrale Melderegister. (z.B. Geburtsort, Geburtsdatum oder einen bisherigen Wohnsitz).
Abfragen über Personen, die in einem bestimmten Haus gemeldet sind, können ausschließlich vom Hauseigentümer bzw. der Hauseigentümerin durchgeführt werden. Der Eigentumsnachweis ist dabei vorzulegen (Grundbuchsauszug).
Unterlagen: Identitätsnachweis (Reisepass, Personalausweis , Führerschein, etc. ) entweder persönlich vorzulegen oder dem Antrag als Kopie beizulegen. Ohne diesen kann der Antrag nicht bearbeitet werden!
Gebühren:
bei persönlicher (mündlicher) Antragstellung:
2,10 Euro aus dem örtlichen Melderegister (Stadt Salzburg) und
3,30 Euro aus dem Zentralen Melderegister (bundesweit).
Bei schriftlicher Antragstellung kommen noch 14,30 Euro Eingabegebühr hinzu.
Meldebestätigung über frühere Ab- und Anmeldungen
Sie werden durch das Melde-Service auf Antrag grundsätzlich sofort erledigt.
Bitte beachten Sie aber, dass hier in Ausnahmefällen Datenabklärungen durchgeführt werden müssen. In diesem Fall können Sie die historische Meldebestätigung an dem der Antragstellung folgenden Werktag abholen.
Hauseigentümerauskunft – Wohnungseigentümerauskunft
Hauseigentümer:innen (oder bevollmächtigte Hausverwaltungen) können eine Auskunft über die Namen und Adressen aller in dem Haus angemeldeten Personen beantragen.
Wohnungseigentümer:innen können eine Auskunft über die Namen aller in ihrer Wohnung angemeldeten Personen beantragen.
Antragsvoraussetzung dafür ist der Eigentumsnachweis am Haus oder der Wohnung (in der Regel ein Grundbuchsauszug) und bei Miteigentum zusätzlich der Beschluss der Mehrheit der Eigentümer:innen (Anteilsmehrheit), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt, die als Antragsteller fungiert.
Unterlagen:
Identitätsnachweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, etc. ), Eigentumsnachweis, ggf. Verwaltungsvollmachten oder Mehrheitsbeschluss
Gebühren:
- Für den Antrag: Bundesgebühr in Höhe von 14,30 Euro.
- Für die Auskunft: Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 5,45 Euro über die erste Person, für jede weitere Person zusätzlich 2,10 Euro.