Stellplatzverordnung

Sie legt die Anzahl der bei einem Bauverfahren verpflichtend auf eigenem Grund herzustellenden Stellplätze in einem bestimmten Bereich fest:

Gebiete mit unterschiedlichen Schlüsselzahlen, eingeteilt in Teilgebiete von A - D
Diese können in Einzelfällen im Hinblick auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und Interessen davon abweichend höher oder niedriger verordnet werden.
Dabei sind insbesondere ein vorhandenes Verkehrskonzept sowie die Lage des Bebauungsgebietes und dessen Erschließungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen.

Alternativen zu nicht umsetzbaren Pflichtstellplätzen

Gemäß § 39 Abs 2 BauTG 2015 sind Pflichtstellplätze für Kraftfahrzeuge (grundsätzlich) auf dem Bauplatz herzustellen. Aus den weiteren Bestimmungen des § 39 Abs 2 wie auch aus den §§ 49 und 51 BauTG 2015 ergeben sich zu dieser grundsätzlichen Anforderung jedoch folgende Alternativen: 

Kfz-Stellplatznachweis außerhalb des eigenen Baugrundstücks
Soweit die Pflichtstellplätze nicht mit allgemein wirtschaftlich vertretbarem Aufwand auf dem Bauplatz hergestellt werden können, kann der Bauwerber oder die Bauwerberin nachweisen, dass für das Bauvorhaben Stellplätze in der notwendigen Zahl außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen vorhanden sind oder hergestellt werden, die vom Bauplatz zu Fuß nicht weiter entfernt sind als 300 Meter und deren Benutzbarkeit durch die ständigen BenuzterInnen oder BesucherInnen auf Dauer gesichert ist.

Ausgleichsabgabe für nicht errichtete Kfz-Pflichtstellplätze
Ist auch dies nicht möglich, hat der Bauwerber oder die Bauwerberin für die nicht hergestellten und nicht zur Verfügung stehenden Stellplätze die von der Gemeinde dafür bestimmte Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Gemäß BauTG § 51 Abs  1 sind die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung (Gemeinderat) für jeden Pflichtstellplatz der gemäß § 39 Abs2 nicht hergestellt wird oder nicht zur Verfügung steht, einmalig eine Ausgleichsabgabe zu erheben.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe wurde gemäß Ausgleichsabgabenverordnung 2017 mit 20.000,- Euro je Stellplatz festgesetzt.

Stellplatzreduktion mittels Mobilitätsmanagement
Darüber hinaus ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Reduzierung der Pflichtabstellplätze möglich, wenn begleitend Mobilitätsmanagement-Maßnahmen gesetzt werden.
Diese Möglichkeit ist rechtlich im § 38 Abs 3 BauTG 2015 verankert, wonach Gemeinden berechtigt sind, die Schlüsselzahlen für die mindestens zu schaffenden Stellplätze gemäß der Vorgaben dieser Bestimmung durch Verordnung abweichend festzulegen.
Je nach Größe des Bauvorhabens wird auch unabhängig von der Thematik der Kfz-Pflichtstellplätze die Umsetzung eines Mobilitätsmanagements empfohlen, um die Mobilitätsanforderungen der BewohnerInnen bzw. NutzerInnen bereits bei der Planung ausreichend zu berücksichtigen.
Durch ein Mobilitätsmanagement sollen die Mobilitätsbedürfnisse der BewohnerInnen bzw. NutzerInnen befriedigt werden. Dabei ist es insbesondere wichtig, attraktive Mobilitätsangebote zu schaffen, die den Verzicht auf einen eigenen Pkw und damit eine Reduktion von Kfz-Stellplätzen ermöglichen.
Es gibt viele Möglichkeiten, die erforderliche Infrastruktur für ein qualitatives Mobilitätsmanagement in ein Bauprojekt zu integrieren. Näheres ist dem Punkt 4 zu entnehmen.