Grundsteuer

Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz für bebaute, unbebaute und landwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
Steuerpflichtig ist der Eigentümer. Gehört ein Steuergegenstand mehreren Personen, so sind diese hinsichtlich des Abgabenbetrages Gesamtschuldner.
Es wird unterschieden zwischen der Grundsteuer „A“ für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke und Grundsteuer „B“ für bebaute und unbebaute Grundstücke.
Basis für die Ermittlung der Abgabenhöhe ist der Einheitswert- und der Steuermessbescheid des zuständigen Finanzamtes. Mit diesen Bescheiden setzt das Finanzamt den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag fest. Einwände gegen die Höhe der Beträge können nur beim Finanzamt geltend gemacht werden!
Die Gemeinde erhält eine Kopie des Einheitswertbescheides und wendet auf den Grundsteuermessbetrag für die Grundsteuer „A“ und die Grundsteuer „B“  den Hebesatz von 500 % an,
Steuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
und erlässt den Grundsteuerbescheid an den Steuerpflichtigen.
Diese Festsetzung gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.
Zahlungsweise:
je ein Viertel des Jahresbetrgaes zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. mit Abbuchungsauftrag oder Erlagschein (wird mit vierteljährlicher Lastschriftsanzeige zugesandt);
liegt der Jahresbetrag unter € 75,- muss die gesamte Steuer bis 15.5. entrichtet werden.
Zeitliche Grundsteuerbefreiung: 
Befreit werden können bei fristgerechter Antragstellung Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten für die Dauer von 12 Jahren, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Die neu geschaffene Fläche muss mindestens zur Hälfte ständigen Wohnzwecken (Hauptwohnsitz) oder der gewerblichen Fremdenbeherbergung dienen oder
  • ausschließlich sonstigen gewerblichen Zwecken dienen und nicht mehr als 120 m² betragen.

Die Steuerbefreiungist auf Antrag zu gewähren. Die Anzeige der Benützungsaufnahme der neu entstandenen Fläche oder die Bauvollendungsanzeige (§ 17 Abs 1 Baupolizeigesetz) gilt als Antrag.
Werden die durch die Bauführung neu entstandenen Flächen ihrer begünstigten Zweckbestimmung entzogen, sodass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht mehr gegeben sind, erlischt die Steuerbefreiung.
Änderungen der Zweckbestimmung sind vom Steuerschuldner innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.