Abgabenbehörde: Einsatzbereich und Zuständigkeit

Dienststelle Abgabenprüfung

Sie ist im Stadtsteueramt grundsätzlich für die Prüfung der Gemeindeabgaben der Landeshauptstadt Salzburg zuständig.

Nachschau
Die Organe der Abgabenbehörde können gemäß § 144 BAO für Zwecke der Abgabenerhebung bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten.
Eine Nachschau kann auch bei einer anderen Person gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass gegen diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.
In Ausübung einer Nachschau dürfen die Organe der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschiften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen, in diese Einsicht nehmen und zu prüfen, ob die Bücher und Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden.
Gleichzeitig können alle Auskünfte verlangt und alle Umstände festgestellt werden, die für die Erhebung von Abgaben von Bedeutung sind.
Die mit der Vornahme einer Nachschau beauftragten Organe haben sich gem. § 146 BAO zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, dass sie zur Vornahme einer Nachschau berechtigt sind.
Über das Ergebnis dieser Nachschau ist, soweit erforderlich, eine Niederschift (§ 87 BAO) aufzunehmen.

Erhebung - Auskunftsverlangen
Erhebungen dienen der Feststellung einzelner Sachverhalte oder Sachverhaltselemente durch Sammeln von Informationen im Außendienst, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind.
Sie bestehen aus dem Sammeln von Informationen, die sich entweder auf bestimmte Abgabepflichtige oder auf Gruppen von Abgabepflichtigen (z.B. bei Ermittlung branchenspezifischer Kennzahlen) beziehen.

Besondere Einsatzbereiche
 Liquiditätsprüfungen
 Amts- und Rechtshilfe über Ersuchen (Beistandspflicht)

Die Abgabenbehörden sind aufgrund der Bestimmungen des §§ 158, 159 und 160 BAO für Zwecke der Abgabenerhebung berechtigt, im erforderlichen Umfang alle Dienststellen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes um Rechtshilfe zu ersuchen.
Sohin ist auch die Abgabenprüfung des Stadtsteueramtes zur Amts- und Rechtshilfe für andere Gebietskörperschaften verpflichtet.
Langen solche Ersuchen bei der Abgabenprüfung ein, sind sie dahingehend zu prüfen, ob sie nach den verfahrensrechtlichen und nach den organisatorischen Vorschriften tatsächlich durch die Abgabenprüfung durchzuführen sind.
Kann einem Amts- und Rechtshilfeersuchen aufgrund der personellen Gegebenheiten nicht oder nicht innerhalb der im Ersuchen bezeichneten Frist nachgekommen werden, ist die ersuchende Stelle darüber zu informieren.
Das Ergebnis der Prüfungshandlung ist an die ersuchende Stelle im Dienstweg weiterzuleiten.

Koordinierte Prüfung verbundener Fälle

Verbundene Fälle liegen vor, wenn enge rechtliche oder wirtschaftliche Verflechtungen zwischen zwei oder mehreren Betrieben gegeben sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn

  •  im Rahmen eines Unternehmens mehrere Betriebe bestehen,
  •  der Ehegatte/die Ehegattin einen eigenen Betrieb führt,
  •  ein Beteiligter an einer Personengesellschaft einen eigenen Betrieb führt, der mit der Personengesellschaft in Rechtsbeziehungen steht,
  •  ein Gesellschafter einer juristischen Person einen eigenen Betrieb führt, der  mit der Gesellschaft in Rechtsbeziehung steht, 
  •  ein Organverhältnis vorliegt,
  •  weitgehende Identität von Beteiligten mehrer Gesellschaften vorliegt oder sonstige enge wirtschaftliche Verflechtungen gegeben sind.

Es ist grundsätzlich anzustreben, mit der Prüfung verbundener Fälle – unabhängig von der örtlichen Zuständigkeit – einen Prüfer oder ein Prüferteam zu beauftragen.

Organisatorische Vorbereitung

Stellung des steuerlichen Vertreters
Der steuerliche Vertreter ist aufgrund der berufsrechtlichen Vorschriften (Wirtschaftstreuhänder-berufsordnung, Rechtsanwaltsordnung, Notariatsordnung) einseitiger Parteienvertreter. Im Kontakt mit dem steuerlichen Vertreter ist daher zu beachten, dass dieser verpflichtet ist, die Interessen seines Mandanten bestmöglich zu vertreten.

Befangenheit
Kommt ein Prüfungsorgan zur Erkenntnis, dass es in Ausübung seiner Tätigkeit in einem Fall befangen ist, hat es dies umgehend seinem nächsten Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat zu beurteilen, ob tatsächlich Befangenheit anzunehmen ist, und, falls dies zutrifft, die Vertretung zu veranlassen.
Macht ein Abgabepflichtiger Befangenheit eines Prüfungsorganes geltend, so hat die Behörde zu prüfen, ob tatsächlich Befangenheitsgründe vorliegen und gegebenenfalls wie oben vorzugehen.
Befangenheit kann nur bei Personen vorliegen, niemals die Behörde als solche betreffen.
Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. (§ 76 BAO)

Verhalten im Außendienst
Im Hinblick auf die exponierte, im Blickfeld der Öffentlichkeit stehenden Tätigkeit im Außendienst hat der/die Abgabenprüfer/in sein/ihr Verhalten so einzurichten, dass ein sachliches und möglichst emotionsfreies Verhalten gewährleistet ist.
Das Bestreben jedes Prüfungsorganes muss es sein, die gesamte Prüfungstätigkeit im Sinne der bürgernahen Verwaltung konfliktfrei zu gestalten.
Treten im Einzelfall schwerwiegende Meinungsverschiedenheiten auf, die in den persönlichen Bereich übergreifen und eine sachliche Erledigung ausschließen, ist die Amtshandlung abzubrechen.
Darüber ist ein Aktenvermerk aufzunehmen und Meldung an den unmittelbaren Vorgesetzten zu erstatten.
Ist die Sicherheit eines Prüfungsorganes unmittelbar gefährdet oder ist die Durchsetzung einer Zwangsmaßnahme anders nicht gewährleistet, so ist Hilfeleistung durch die Organe der öffentlichen Sicherheit anzufordern.

Ankündigung einer Abgabenprüfung  - 'Anmeldung'
Abgabenprüfungen sind tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hierdurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird. Ist die Einhaltung der Wochenfrist aus organisatorischen Gründen nicht möglich, so darf die Prüfung vor Ablauf der Wochenfirst nur Im Einvernehmen mit dem Abgabepflichtigen bzw. dessen steuerlichem Vertreter begonnen werden. 
Erfolgt die Prüfung ohne Ankündigung, sind die Gründe dafür im Prüfbericht festzuhalten.
Die Ankündigung, welche das Prüfungsorgan vornehmen muss, hat wegen der dabei zu treffenden Terminabstimmung im Regelfall fernmündlich zu erfolgen.
In Ausnahmefällen kann die Ankündigung auch schriftlich vorgenommen werden. Dabei ist zu beachten, dass die Ankündigung bei Vorliegen einer Zustellvollmacht nur an den Bevollmächtigten vorgenommen werden darf.

Verschiebung der Abgabenprüfung
Die Verschiebung einer dem Abgabepflichtigen oder dessen steuerlichem Vertreter bereits angekündigten Prüfung darf nur bei Vorliegen  von berücksichtigungswürdigen Gründen erfolgen, die sowohl auf Seite des Abgabepflichtigen als auch auf Seite der Behörde liegen können.
Erweist sich die Verschiebung einer bereits angekündigten Abgabenprüfung aus Gründen, die seitens der Abgabenbehörde zu vertreten sind, als erforderlich, so ist der Abgabepflichtige bzw. sein steuerlicher Vertreter von der Verschiebung umgehend in Kenntnis zu setzen.

Prüfungsort
Die Abgabenprüfung ist grundsätzlich im Betrieb des Abgabepflichtigen abzuhalten. Ist die Abgabenprüfung im Betrieb nicht möglich oder nicht zumutbar, ist auch eine Prüfung in den Amtsräumen oder in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters zulässig.
Die Frage, ob – wenn nicht im Betrieb – in den Amtsräumen oder beim steuerlichen Vertreter geprüft werden soll, hat sich nach Überlegungen der Verfahrensökonomie zu richten z.B. Aufbewahrungsort der Unterlagen, Transportaspekte, Platzmangel im Betrieb oder in den Amtsräumen.