Tiefbaukoordinierung
Straßeneinbauten - Datenerfassung
Die digitale Erfassung verschiedener Straßeneinbauten wird durch die Entwicklung und Wartung von speziellen Anwendungsprogrammen laufend verbessert. Zusätzlich zu den Leitungen wie Kanal, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung werden dabei auch private Einbauten sowie verkehrstechnische Einrichtungen wie Verkehrsspiegel, Poller, Bodenmarkierungen, Verkehrsampeln, erfasst.
Digitaler Leitungskataster - Leitungsplan
Auskünfte über die Art und Lage von Leitungen in öffentlichen Verkehrsflächen.
Dafür wurde ein digitaler Leitungskataster erstellt, der ständig ergänzt und aktualisiert wird.
Lageplan der Stadt, mit allen bestehenden unterirdischen Einbauten.
Die Erstellung dieses Planwerkes ist noch nicht abgeschlossen.
Der digitale Leitungskataster ist eine Planungsgrundlage und kein verbindlicher Leitungsnachweis!
Bisher erfasst:
- Gasleitung der Salzburg AG 100%
- Fernwärmeleitung der Salzburg AG 100%
- Stromkabel der Salzburg AG 100%
- Telekommunikationskabel der Salzburg AG 100%
- Wasserleitung der Salzburg AG 100%
- Kanäle des Reinhalteverbandes 100%
- Kanäle des Magistrates 100%
- Straßenbeleuchtung und Verkehrssignalanlagen 80%
- Straßenentwässerung und verrohrtes Gerinne 60%
- Telekommunikationskabel der A1 Telekom Austria 100%
- Private Anlagen soweit bekannt
Formulare
- BaustellenbeginnmeldungZur Vermeidung von Beschädigungen oder Störungen bestehender Leitungsanlagen
- BaustellenbewilligungArbeiten auf oder neben der Straße müssen nach der StVO 1960, § 90 bewilligt werden.
- BaustellenfertigstellungsmeldungZur Bekanntgabe der Fertigstellung von Grabungsarbeiten
- Grabe- und EinbauerlaubnisFestlegung der Lage von Leitungen im Fahrbahn- und Gehsteigbereich. Geordneter Einbau nach ÖNORM B2533
Koordinierung und Kontrolle von Grabungsarbeiten
Tiefbaukoordinierung heißt:
- Festlegung der Lage von Leitungen im Fahrbahn- und Gehsteigbereich auf öffentlichen Verkehrsflächen.
- Überprüfung des geordneten Einbaus in der entsprechenden Lage und Tiefe nach ÖNORM B 2533
- Barrierefreies Bauen hat seine Planungsgrundlagen in der ÖNORM B 1600
- Kontrolle der saisonalen Grabesperre (Ferien, Festspiele,…) im Innenstadtbereich.
- Kontrolle der Grabesperre bei neu oder generalsanierten Straßen (5 Jahre Grabesperre)
Vor Fertigstellung von bewilligten Kanalanschlussprojekten werden diese kontrolliert und vermessen. Der Kanalanschluss ist einzumessen. Fehlende oberirdische Leitungsdetails, wie z.B.: Masten, Verteiler…, werden in die Leitungsdatenbank aufgenommen.
Weiters wird vor Ort die Einhaltung der in der Grabe- und Einbauerlaubnis geforderten Auflagen überprüft.
Bodenkataster und Grundwasserpegel
Bohrprofile bei der Tiefbaukoordinierung
Im Bodenkataster sind Daten über Bohrungen unterschiedlichster Tiefen gespeichert. Er gibt Aufschluss über den jeweiligen Aufbau des Untergrundes (Bodenverhältnisse) und über eventuell vorhandenes Grundwasser. Es sind nicht nur Daten über Bohrungen auf öffentlichen Flächen, sondern auch auf privaten Flächen vorhanden. Die Informationen liegen in Form von Bohrprofilen auf.
Fax: +43 662 8072 2086
E-Mail: tiefbaukoordinierung@stadt-salzburg.at
Planausgabe
Die kostenpflichte Weitergabe von Daten aus dem Leitungskataster in Form von PDF-Dateien erfolgt durch die Tiefbaukoordinierung (z.B.: Format A3 = 20 Euro inkl. Mwst., je weiteres A3 12 Euro inkl. Mwst.)
Fax: +43 662 8072 2086
E-Mail: tiefbaukoordinierung@stadt-salzburg.at
Die kostenpflichte Weitergabe von Daten aus dem Leitungskataster erfolgt in Form von strukturierten DXF-Files (mit Layeraufbau). Preis je nach Datenmenge.
Tel: +43 662 8072 2577
Fax: +43 662 8072 2954
E-Mail: vermessungundgeoinformation@stadt-salzburg.at
Baugrubensicherung und Abstandsunterschreitung
Durch die Nutzung des öffentlichen Nachbargrunds (Verkehrsflächen) zur Baugrubensicherung mit Spundwänden, Ankern, Betonbohrpfählen udgl. oder auch durch die Unterschreitung des Mindestabstands zur Grundgrenze, entstehen den öffentlichen Leitungsträgern bei späteren Leitungsgrabungen bzw. beim Straßenaus- bzw. -umbau „Mehrkosten“.
§ 25 Abs. 5 BGG: Unterirdische Bauten und unterirdische Teile von Bauten müssen von der Grenze des Bauplatzes einen Abstand von mindestens 2 m haben.
Diese Mehrkosten entstehen dadurch, dass beispielsweise bei künftigen Grabungsarbeiten die Anker, Betonbohrpfähle oder Spundwände erst aufwändig entfernt werden müssen oder dass wegen der Unterschreitung des Mindestabstands Beschädigungen an Kellerisolierungen oder Gebäudefassaden entstehen könnten.
Daher sind oftmals auch situativ abhängige aufwändige 'händische' Grabungen notwendig.
Abschlagszahlungen
Im Vorhinein kann nicht immer festgestellt werden, ob bzw. wann etwaige Kosten für 'künftige' Leitungsgrabungen bzw. für Straßenaus- oder Umbauarbeiten anfallen werden und es kann auch nicht konkret beziffert werden, in welchem Ausmaß diese Arbeiten (in welcher Höhe die Kosten) notwendig werden:
Die Abschlagszahlung errechnet sich aus dem Ausmaß der Abstandsunterschreitung und der Gesamtfläche der Unterschreitung zum öffentlichen Nachbargrund (Verkehrsfläche) und spiegelt so die geschätzten Mehrkosten wider.
Unabhängig davon kann es zudem notwendig sein, dass eine Kaution oder eine Bankgarantie zu leisten ist.