Luft-Wärmepumpe/Klimaanlage - Beschreibung des Einbaus
Luft-Wärmepumpe/Klimaanlage - Beschreibung des Einbaus
Die Errichtung von Klimaanlagen mit mehr als 1,5 kg Kältemittelfüllmenge und Luftwärmepumpen in der Stadt Salzburg ist baubewilligungs- bzw mitteilungspflichtig.
Neben der bautechnischen und baurechtlichen Beurteilung der geplanten Situierung der Außeneinheit ist auch eine schalltechnische Beurteilung durchzuführen.
Die schalltechnische Beurteilung hat an den nachbarlichen Grundstücksgrenzen unter Berücksichtigung der zugehörigen Flächenwidmungskategorien zu erfolgen.
Im Salzburger Altstadtschutzgebiet (Schutzzone I und II) gelten die Spezialbestimmungen des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 und wird eine rechtzeitige Abklärung vor Errichtung von technischen Anlagen dringend empfohlen. Ein Mitteilungsverfahren im Sinne von § 3a BauPolG ist im Altstadtschutzgebiet nicht zweckmäßig, weil auch die Belange der Altstadterhaltung mit der Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung abzuklären sind.
Der Schallpegel an den Grundstücksgrenzen darf gemäß § 3a Abs 2 Baupolizeigesetz 1997 folgende Werte nicht überschreiten:
- Maximal 40 dB(A) bei Tag und 30 dB(A) bei Nacht bei Standorten, die im Flächenwidmungsplan als Reine Wohngebiete (RW) ausgewiesen sind
- Maximal 40 dB(A) bei Tag und 33 dB(A) bei Nacht bei allen anderen Standorten
Für spezielle Innenhoflagen und den Altstadtbereich behält sich die Baubehörde eine Einzelfallbetrachtung vor.